Dr. Annette Spycher, Fürsprecherin, LL.M, Bern
Supervision: Prof. Dr. em. Heinz Hausheer, ehemals Universität Bern
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Tabellen für Steuern sind in den Kantonen Bern, Zürich, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und St. Gallen, diejenigen für unentgeltliche Prozessführung nur im Kanton Bern einsetzbar, die übrigen Tabellen in der gesamten Schweiz.
Wer die Tabellen verwendet, sollte über Kenntnisse des Eherechts, des Kindesunterhaltsrechts und des Rechts der direkten Steuern natürlicher Personen sowie über Anwendungskenntnisse der Tabellenkalkulation Microsoft Excel verfügen.
2. Lieferumfang und Installation
3. Funktionsweise
der Excel-Tabellen
4.1
Allgemeines
4.2
Unterhalt
4.3
Unentgeltliche Prozessführung
4.4
Güterrecht
4.5 Teilung der Austrittsleistungen
Für den Einsatz der Berechnungsblätter ist ein Computer mit Windows 95 oder höher oder Windows NT ab 4.0 und Microsoft Excel 5.0/95, 97 oder höher erforderlich, wobei die Tabellen für Excel 5.0/95 nicht mehr aufdatiert werden. Der Computer muss zudem mit einem Internet-Browser (vorzugsweise Microsoft Internet Explorer) ausgestattet sein. Diverse Hyperlinks funktionieren nur bei einer Verbindung zum Internet. Ein Anschluss ans Internet ist somit für die Verwendung des Pakets von Vorteil, aber nicht Bedingung. Mit früheren Versionen von Microsoft Excel können die Tabellen nicht verwendet werden. Betreffend Besonderheiten für Microsoft Excel 5.0/95 siehe unten. Für das Lesen von PDF-Dateien ist der kostenlose Adobe Reader erforderlich.
Es werden folgende Dokumente und Tabellen geliefert, wobei der Platzhalter XXX bei den Tabellen Jahr und Monat der Ausgabe bedeutet (z.B. 508 = August 2005):
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start.xls |
Tabelle mit Hyperlinks auf die Dokumente und Tabellen |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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Dokumente |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
HTML-Dokument |
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bedien.htm |
Bedienungshinweise (vorliegendes Dokument) |
HTML-Dokument |
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Kommentar Unterhaltsberechnung (Dr. Annette Spycher) |
HTML-Dokument |
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Kommentar und Bedienungsanleitung zur Steuerberechnung (Daniel Bähler) |
HTML-Dokument |
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Links zu den Steuerfüssen/Steueranlagen/Steuereinheiten für die Gemeinde- und die Kirchensteuern der einbezogenen Kantone |
HTML-Dokument |
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Richtlinien Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SchKG-Richtlinien 2000) |
HTML-Dokument |
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Kreisschreiben Zivilabteilung Obergericht Bern unentgeltliche Prozessführung |
HTML-Dokument |
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Kommentar Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB und Art. 22/22a FZG (Dr. Annette Spycher/Daniel Bähler) |
HTML-Dokument |
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Richtlinien Verband bernischer Richter und Richterinnen (VBR) zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Ehescheidungsverfahren ab 01.01.2001 (zur Zeit in Überarbeitung). |
HTML-Dokument |
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Artikel D. Bähler "Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern" in ZBJV 138 (2002) 16 |
HTML-Dokument |
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Tabellen |
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ustikXXX.xls |
Unterhalts- und Steuerberechnung interkantonal (BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BL, AG, SG), zweisprachig deutsch/französisch |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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uupbeXXX.xls |
Unterhalts- und Steuerberechnung Kanton Bern mit Zusatz für unentgeltliche Prozessführung |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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uosXXX.xls |
Unterhaltsberechnung ohne Steuerberechnung, zweisprachig deutsch/französisch |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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ugs909.xls |
Unterhaltsberechnung für gemeinsame Sorge mit alternierender Obhut ohne Steuerberechnung (Ausgabe September 1999 mit Anpassung der Kinderzulagen für den Kanton Bern) |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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upaXXX.xls |
Berechnung Voraussetzungen für unentgeltliche Prozessführung Kanton Bern für Einzelperson oder ungetrenntes Ehepaar |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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uppXXX.xls |
Berechnung Voraussetzungen für unentgeltliche Prozessführung Kanton Bern für getrennt lebendes Ehepaar |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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gsoXXX.xls |
Güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung) mit sofortiger Zuordnung der Vermögenswerte zu den Gütermassen |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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gspXXX.xls |
Güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung) mit späterer Zuordnung der Vermögenswerte zu den Gütermassen |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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206XXX.xls |
Mehrwertberechnung gemäss Art. 206 ZGB (Gütermassen beider Ehegatten) |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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209XXX.xls |
Mehrwertberechnung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB (verschiedene Gütermassen eines Ehegatten) |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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atlXXX.xls |
Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 f. ZGB und Art. 22 FZG |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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22aXXX.xls |
Teilung der Austrittsleistungen mit zusätzlicher Berechnung gemäss Art. 22a FZG (Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt) |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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wefXXX.xls |
Teilung der Austrittsleistungen bei Vorbezug für Wohneigentumsförderung |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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bvgazXXX.xls |
Aufzinsung mit dem jeweiligen BVG-Mindestzinssatz |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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edi.xls |
Tabelle des EDI zur Berechnung der Austrittsleistung bei Heirat gemäss Art. 22a FZG (SR 831.425.4) |
Microsoft-Excel-Tabelle |
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gebschdg.xls |
Berechnungen der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Ehescheidungsverfahren im Kanton Bern gemäss Richtlinien VBR gültig ab 01.01.2001 (zur Zeit in Überarbeitung). |
Microsoft-Excel-Tabelle |
Es wird empfohlen, das ganze Paket in einem Ordner auf der Festplatte oder einem Server abzuspeichern, wobei beim Einsatz unter Excel 97/2000 oder höher der Ordner "Excel_95" nicht abgespeichert zu werden braucht. Dazu werden (ohne den Ordner "Excel_95") ca. 2 MB Speicherplatz benötigt. Empfehlenswert ist weiter, eine Verknüpfung mit der Datei „start.xls“ auf dem Desktop einzurichten (Klick mit rechter Maustaste auf die Datei im Windows-Explorer, Senden an, Desktop). Dies ermöglicht einen einfachen Einstieg in das Dateisystem.
Der Start des Dateisystems für Excel 97 und höher erfolgt durch Öffnen der Datei „start.xls“.
Die Hyperlinks auf den Tabellen (blaue oder violette Schrift) verweisen auf die HTML-Dokumente.
Für den Einsatz unter Excel 5.0/95 bestehen spezielle Tabellen (mit der Zahl "95" und Beschreibung des Inhalts im Dateinamen) ohne Hyperlinks und mit eingeschränkter Lesbarkeit der Kommentare zu den einzelnen Zellen. Diese Dateien befinden sich auf der CD-ROM im Ordner "Excel_95". Sie können über den Windows-Explorer geöffnet oder über die Datei "start_95.htm" geöffnet werden. Diese dient auch dem Zugang auf die Texte, und es wird dort auf Besonderheiten der Tabellen für Excel 5.0/95 hingewiesen. Die Tabellen für Excel 5.0/95 werden seit August 2005 nicht mehr aufdatiert.
Die gelieferten schreibgeschützten Excel-Tabellen können ab der CD-ROM oder dem Speicherort auf der Festplatte oder dem Server geöffnet werden. Auf der Festplatte oder dem Server können sie auch verändert werden, wenn zuvor der Schreibschutz ausgeschaltet wurde (im Windows-Explorer mittels Klick mit der rechten Maustaste auf den Dateinamen und Entfernen des Häkchens „Schreibgeschützt“ im Menüpunkt „Eigenschaften“). So können z.B. der Autorenname, die Sprache oder der am Häufigsten verwendete Kanton ein für alle Mal in die Tabelle aufgenommen werden. Nicht vergessen, anschliessend den Schreibschutz wieder einzuschalten!
Die bearbeiteten Tabellen können unter einem beliebigen Namen und an einem beliebigen Ort (Festplatte, Server, Diskette) abgespeichert werden. Die Hyperlinks funktionieren in der Regel auch von den abgespeicherten Tabellen aus (wenn die Tabelle ab einer Datei auf der CD-ROM erzeugt wurde, solange letztere sich im Laufwerk befindet).
Bei Einsatz auf einem Mehrplatzsystem kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Tabellen als Mustervorlagen (Endung xlt) abzuspeichern. Damit auf den damit erzeugten Tabellen die Hyperlinks weiterhin funktionieren, muss auf der Mustervorlage mit dem Excel-Befehl "Datei, Eigenschaften, Datei-Info" als Hyperlink-Basis der Ordner angegeben werden, in dem sich die HTML-Dokumente befinden. Die Datei "start.xls" kann mit Mustervorlagen nicht verwendet werden. Werden die dortigen Hyperlinks so abgeändert, dass sie auf die Mustervorlagen verweisen, so wird bei einem Klick auf den Hyperlink die Mustervorlage als solche geöffnet und nicht eine neue Tabelle erzeugt. Man kann sich damit behelfen, die Mustervorlagen in einem neuen Ordner abzuspeichern und auf dem Desktop eine Verknüpfung zu diesem Ordner zu erstellen. Wer über ausreichende HTML-Kenntnisse verfügt, kann auch das Dokument "inh_95.htm" auf seine Bedürfnisse abändern, so dass der Einstieg in das Dateisystem über die Datei "start_95.htm" erfolgen kann.
Die Tabellen sind auf den Zoomfaktor 100 % eingestellt. Dieser kann durch Eingabe einer anderen Zahl im entsprechenden Feld auf der Symbolleiste und Bestätigung mit der Enter-Taste verändert werden. So ist es möglich, die Ansicht auf die Grösse und Auflösung des Bildschirms anzupassen. Dies kann auch für Mustervorlagen erfolgen.
Es ist ohne Weiteres möglich und gestattet, die Tabellen zu verändern, sei es durch Anpassung von Formeln oder durch Einfügen oder Löschen von Zellen oder Zeilen. Es ist dabei jedoch mit Vorsicht vorzugehen. Insbesondere dürfen Zeilen nur in der Mitte von Berechnungen, nicht aber an deren Anfang oder Ende eingefügt oder gelöscht werden. An einigen Orten auf den Tabellen stehen ausdrückliche Hinweise auf Möglichkeiten des Einfügens oder Löschens von Zeilen oder Zellen. Bei den Tabellen mit Steuerberechnungen sollten keine Zeilen gelöscht werden, da sonst Bezüge verloren gehen können, was die Rechnung definitiv blockiert. Überflüssige Zeilen können jedoch ausgeblendet werden (Klick mit der rechten Maustaste auf die Zeilennummer, dann Wahl des Menüpunktes "Ausblenden").
Bei den meisten Tabellen enthalten gewisse Zellen den Eintrag #NULL! oder #WERT!. Dadurch wird die Rechnung zunächst blockiert. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsmassnahme, da diese Zellen (Einkommen Ehemann, Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien u.a.) immer einen Betrag aufweisen sollten. Sobald die Einträge erfolgt sind, wird die Berechnung vorgenommen.
Beim Verschieben von Einträgen mittels Ziehen und Ablegen ist zu beachten, dass jeweils auch die Formate (namentlich Rahmen) verschoben und am ursprünglichen Ort entfernt werden. Dem kann vorgebeugt werden, indem während des Vorgangs die Ctrl-Taste gedrückt gehalten wird. Dadurch wird der Eintrag mit den Formaten kopiert. Am ursprünglichen Ort kann dann der blosse Eintrag mittels Tastendruck auf "Delete" gelöscht werden.
Fast alle Tabellen enthalten Kommentare zu einzelnen Zellen, welche durch Überfahren von oben rechts rot markierten Zellen erscheinen, und Hyperlinks (in blauer bzw. violetter Farbe), welche die HTML-Dokumente öffnen. Innerhalb dieser Dokumente bestehen Querverweise. Die Überschriften einiger Tabellen sind gleichzeitig Hyperlinks auf die vorliegenden Bedienungshinweise. Einige Links in den Dokumenten verweisen auch auf Internet-Seiten. Diese sind natürlich nur abrufbar, wenn eine Internet-Verbindung vorhanden ist. Sofern die entsprechenden Seiten offline verfügbar sind und der Browser im Offline-Modus gestartet wurde, können sie jedoch auch dann geöffnet werden, wenn die Verbindung nicht aktiv ist. Da bei jedem Klick auf einen Hyperlink in einer Tabelle ein neues Browser-Fenster geöffnet wird, empfiehlt es sich, nach Konsultation einer Textpassage den Browser mit Klick auf die Schaltfläche "Zurück“ oder auf das Kreuz oben rechts zu schliessen.
Für die Fallbearbeitung kann es sinnvoll sein, sämtliche benötigten Tabellen in einer einzigen Datei abzuspeichern. Zu diesem Zweck ist zunächst eine Unterhalts- und Steuertabelle zu erstellen. Anschliessend kann eine Güterrechtstabelle geöffnet und mit dem Befehl "Bearbeiten, Blatt verschieben/kopieren" in die Unterhalts- und Steuertabelle verschoben werden. Es besteht hiefür eine separate Anleitung (PDF, 190 kb). Mit etwas Excel-Kenntnissen können dann auch Verknüpfungen zwischen Güterrecht und Unterhalt hergestellt werden. Auf die selbe Weise können Mehrwertberechnungen und Berechnungen der Austrittsleistungen in eine solche "all-in-one"-Datei integriert werden.
Es ist auch möglich, durch Querverweise einzelne Werte von einer in eine andere Tabelle zu übernehmen, so dass sie jeweils aufdatiert werden. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, wenn Unterhalts- und Steuerberechnungen für mehrere Zeitpunkte durchgeführt werden sollen, und davon ausgegangen wird, dass sich gewisse Faktoren (z.B. Einkommen des Ehemannes) bloss durch den Zeitenlauf nicht verändern. Dabei ist allerdings grosse Sorgfalt geboten.
Zum Ausdrucken sind die meisten Tabellen so eingerichtet, dass jedes Blatt der Tabelle auf ein einziges A4-Blatt ausgedruckt wird. Falls die Zahlen zu klein erscheinen, können überflüssige Zeilen wie oben beschrieben ausgeblendet werden. Im Weiteren ist im Menüpunkt "Datei, Seite einrichten, Tabelle" die Option "Schwarzweissdruck" aktiviert.
Es liegt in der Natur von elektronischen Berechnungen, dass sie ausschliesslich und wertfrei Zahlen verarbeiten. Die Tabellen enthalten zudem generelle Formeln, die möglicherweise nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Es ist deshalb grosse Sorgfalt auf die Bestimmung der einzugebenden Zahlen und auf die Überprüfung des erhaltenen Ergebnisses auf Plausibilität und Gerechtigkeit zu verwenden.
Siehe dazu auch den Fachkommentar von Dr. Annette Spycher zur Unterhaltsberechnung, die Bedienungsanleitung zur Steuerberechnung und den Artikel von Daniel Bähler in ZBJV 138 (2002) 16.
Die Steuerberechnung funktioniert nur, wenn die Makros aktiviert sind (Menüpunkt „Extras, Makro, Sicherheit“, Stufe „mittel“ oder „niedrig“) und wenn zudem im Menüpunkt "Extras, Optionen" auf der Registerkarte "Berechnung" bei "Iteration" ein Haken gesetzt ist!
Bei den Tabellen ustikXXX.xls und uosXXX.xls kann die Beschriftung in den Tabellen selbst (nicht jedoch in den gelb unterlegten Kommentaren) durch Eingabe des Buchstabens "f" im dafür vorgesehenen Feld auf Französisch umgestellt werden.
Die Unterhaltsberechnungen beruhen auf dem System der Gegenüberstellung von Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum der ganzen Familie mit Verteilung des Überschusses, Berechnung eines Gesamt-Unterhaltsbeitrages und Ausscheidung der Kinderalimente nach abstrakter Methode (Prozentzahlen vom Nettoeinkommen der pflichtigen Person exklusive Kinderzulagen, gemäss Praxis im Kanton Bern: 1 Kind 17 %, 2 Kinder 27 %, 3 Kinder 35 %, 4 Kinder 40 %). Für die Kinderalimente können von Hand andere Werte eingesetzt werden.
Die Berechnungen können sowohl für Unterhaltsbeiträge bei bestehender Ehe (ZGB 176 und 137) als auch für solche nach Scheidung (ZGB 125) verwendet werden. Es sind jedoch gegebenenfalls andere Werte einzusetzen, je nachdem ob die Berechnung für eine kürzere oder längere Frist erfolgt.
Bei der Eingabe des Alters von Kindern werden automatisch die Kinderzulagen für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im Wohnsitzkanton des bezugsberechtigten Elternteils (BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BL, AG oder SG) eingefügt. Die Beträge können jedoch überschrieben werden.
Wenn gleichzeitig mit der Unterhaltsberechnung auch die Voraussetzungen für das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung (uP) im Kanton Bern überprüft werden sollen, kann die Tabelle "uupbeXXX.xls", welche eine Zusatzberechnung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 18 der Zivilabteilung des Obergerichts enthält, verwendet werden.
Für Unterhaltsberechnungen bei gemeinsamer Sorge (ZGB 133 III) mit alternierender Obhut kann nur die Tabelle "ugs909" (ohne Steuerberechnung) verwendet werden.
Die entsprechenden Tabellen beruhen auf dem Kreisschreiben Nr. 18 der Zivilabteilung des Obergerichts des
Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Dieses Blatt ist überall dort anwendbar, wo sich die Frage nach der Geltendmachung des dem Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Prozessführung vorgehenden Anspruchs auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem anderen Ehegatten gestützt auf die eheliche Unterhaltspflicht (vgl. dazu BGE 119 Ia 134 mit Hinweisen) nicht stellt, d.h. bei Einzelpersonen und Ehegatten in ungetrennter Ehe.
Dieses Blatt ermöglicht nebst der Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung auch die Beantwortung der Frage, ob der andere Ehegatte in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Es ist dann zu verwenden, wenn die Unterhaltsbeiträge bereits festgesetzt sind. Andernfalls ist die Tabelle "uupbeXXX.xls" einzusetzen.
Diese Tabellen ermöglichen die Berechnung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird strikte nach der gesetzlichen Regelung vorgegangen: Aufnahme der im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhandenen Vermögenswerte und Schulden, Ausgleich nicht mehr vorhandener Vermögenswerte mittels Ersatzforderungen, Hinzurechnungen unter den Voraussetzungen von Art. 208 ZGB, Ergebnis gleich Geldforderung des einen an den anderen Ehegatten nach Verrechnung. Schulden sind mit dem Betrag und negativem Vorzeichen in die Tabellen aufzunehmen.
Diese Tabelle beruht darauf, dass bereits im Moment der Eingabe bekannt ist, welcher Vermögenswert zu welcher Gütermasse gehört und ermöglicht eine übersichtliche Darstellung. Bei nachträglichen Veränderungen muss der Eintrag gelöscht und am anderen Ort neu erstellt werden (Ziehen und Ablegen siehe oben).
Dieses Blatt ermöglicht es, zunächst ein Inventar aller Vermögenswerte und Schulden aufzustellen und diese erst nachträglich den einzelnen Gütermassen zuzuordnen. Bei der Zuordnung müssen die folgenden Abkürzungen verwendet werden:
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Eigengut Mann |
EGM |
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Eigengut Frau |
EGF |
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Errungenschaft Mann |
ERM |
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Errungenschaft Frau |
ERF |
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Errungenschaft beide gemeinsam (Zuordnung je hälftig an ERM und ERF) |
ERB |
Im Zweifelsfall ist diese Tabelle derjenigen mit sofortiger Zuordnung vorzuziehen.
Es besteht je eine Tabelle für Berechnungen gemäss ZGB 206 (Investitionen in Vermögenswerte des anderen Ehegatten) und ZGB 209 III (Investitionen in Vermögenswerte der anderen Gütermasse des selben Ehegatten). Sie beruhen auf der Berechnung in BGE 123 III 152 bzw. dem Kommentar von Hausheer/Jaun zu diesem BGE in ZBJV 133/1997 512. Diese Hilfstabellen können mit dem Befehl "Bearbeiten, Blatt verschieben/kopieren" in die Arbeitsmappe Güterrecht aufgenommen und mit der Haupttabelle so verknüpft werden, dass das jeweilige Resultat der Mehrwertberechnung in der Haupttabelle erscheint.
Siehe dazu auch den separaten Kommentar.
Diese Tabelle errechnet die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen beider Ehegatten und den gemäss Art. 122 f. ZGB und Art. 22 FZG zu übertragenden Betrag. Im Weiteren können mit einem separaten Blatt Aufzinsungsberechnungen aller Art vorgenommen werden (für weitere Freizügigkeitsguthaben oder aus Eigengut finanzierte Einmaleinlagen).
Diese Tabelle enthält gegenüber dem Regelfall ein zusätzliches Blatt, mit welchem in Anwendung der Tabelle des EDI gemäss Art. 22a FZG die Austrittsleistung bei Eheschluss errechnet werden kann, wenn diese nicht genau bekannt ist. Der Tabellenwert wird dabei automatisch ermittelt. Mit einem weiteren Blatt können die Einmaleinlagen im Interpolationszeitraum behandelt werden. Alle Blätter sind miteinander verknüpft, so dass die Angaben direkt übertragen werden.
Diese Tabelle berücksichtigt den Umstand, dass Vorbezüge für Wohneigentumsförderung nicht aufgezinst werden und wendet diesen Grundsatz auf den vorehelichen Teil des Vorbezugs an. Dieser wird somit für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt des Vorbezugs nicht mehr aufgezinst. Siehe dazu die Praxisfestlegung des Gerichtskreises X Thun (PDF, 7 kb), auch publiziert in „in dubio“ (Organ des bernischen Anwaltsverbands), Heft 03-05. Die Datei enthält ebenfalls eine Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung bei Heirat gemäss Art. 22a FZG.
Diese Tabelle ermöglicht die Vornahme von Aufzinsungen mit dem jeweiligen BVG-Mindestzinssatz. Sie kann mit dem oben beschriebenen Vorgehen in andere Tabellen integriert werden.
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Zum Kommentar Unterhaltsberechnung Dr. Annette Spycher
Zur Bedienungsanleitung Steuerberechnung
Zum Kreisschreiben Obergericht Bern unentgeltliche Prozessführung
Zum Kommentar Teilung der Austrittsleistungen
Kontaktadresse: Daniel Bähler, Talackerstrasse 43 i, 3604 Thun
Internet: http://www.berechnungsblaetter.ch
E-Mail: info@berechnungsblaetter.ch