Kommentar Steuerberechnungen

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Auflage Juni 2020, Update Januar 2024
Daniel Bähler, Fürsprecher, ehem. Oberrichter, Bern
Prof. Dr. Annette Spycher, Fürsprecherin, LL.M, Bern
(Steuern Kantone BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BS, AG, SG; SchKG-Richtlinien 2009)

Inhalt

1 Vorbemerkung
2 Technische Hinweise
3 Verfügbare Tabellen
4 Aufbau
5 Funktionsweise
6 Eingabemöglichkeiten, Vorgaben in den einzelnen Blättern und übernommene Werte
6.1 Hauptblatt
6.2 Steuerangaben
6.3 Fussangeln bei der Steuerberechnung
6.4    Weitere Blätter
7 Urheberrecht

1 Vorbemerkung

Die Verwendung der vorliegenden Excel-Berechnungsblätter erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Tabellen wurden zwar nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und soweit möglich getestet. Es besteht jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen. Namentlich sind die Steuerangaben jeweils sorgfältig zu kontrollieren und mit allfälligen bei den Akten liegenden Steuererklärungen, Veranlagungsverfügungen und Steuer-Schlussabrechnungen zu vergleichen.

Es wird die Gesamtsteuerbelastung mit direkten Einkommens- und Vermögenssteuern (Kantonssteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer, Personalsteuer und direkte Bundessteuer) in den gewählten Kantonen (verfügbar BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BS, AG und SG) ermittelt, wobei eine automatische Abgleichung mit der Unterhaltsberechnung erfolgt. Weitere Abgaben (Wehrdienstpflichtersatz/Feuerwehrsteuer, Liegenschaftssteuer) können durch die Eingabe von Frankenbeträgen ebenfalls in die Berechnung aufgenommen werden.
Die Steuerberechnungen sind auf unselbstständig erwerbende Personen ausgerichtet. Bei selbstständig Erwerbenden ist auf dem Blatt «Steuerangaben» das entsprechende Feld anzukreuzen und es sind insbesondere die Positionen «Nettoeinkommen» und «Berufskosten» sowie die Versicherungsabzüge und der Abzug für private Vorsorge (3. Säule) zu überprüfen. Dasselbe gilt bei Rentnerinnen und Rentnern.

Die Steuerberechnungen sind standardmässig auf ein volles Jahr ausgerichtet. Für die Verhältnisse im Trennungsjahr, die von denjenigen in den Folgejahren stark abweichen können, kann das Trennungsdatum eingegeben werden. Die Tabelle ermittelt dann die für die Berechnung zu berücksichtigende Anzahl Monate (von der Trennung bis zum Jahresende), gerundet auf einen halben Monat. Die Unterhaltsbeiträge (nicht aber die anderen Faktoren) werden dann auf diese Anzahl Monate statt auf ein ganzes Jahr umgerechnet. Siehe zu dieser Problematik den auf dieser Webseite einsehbaren Beitrag von Daniel Bähler am 8. Symposium zum Familienrecht an der Universität Freiburg (2015) mit dem Titel «Familienunterhalt und Steuern».

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das mit der elektronischen Berechnung erzielte Ergebnis in jedem Fall gründlich auf Plausibilität und Gerechtigkeit überprüft werden muss.

2 Technische Hinweise

Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Programm Excel als Bestandteil von Microsoft 365 für Windows 11.

Die Berechnungsblätter enthalten ein Makro, mit welchem eine neue Berechnung ausgelöst werden kann (die erste Berechnung funktioniert ohne Makro). Wenn beim Öffnen ein Sicherheitshinweis erscheint, so sind die Makros zu aktivieren, wenn die Möglichkeit einer Neuberechnung gewünscht wird. Die Makro-Sicherheitsprüfung kann im Menüpunkt «Datei, Optionen, Trust Center, Einstellungen für das Trust Center, Makroeinstellungen» durch Wahl der Sicherheitsstufe «Alle Makros aktivieren» deaktiviert werden (auf eigene Verantwortung).

Falls die Steuerberechnung beidseitig Null ergibt und ein Hinweis auf einen Zirkelbezug erscheint, ist im Menüpunkt «Datei, Optionen, Formeln» bei «Iterative Berechnung aktivieren» (Excel für Mac: «Excel, Einstellungen, Berechnung») ein Haken zu setzen.

3 Verfügbare Tabellen

Es bestehen die folgenden mit einer Steuerberechnung versehenen Berechnungsblätter (Arbeitsmappen):

11-uh-lebenskosten.xlsm Unterhalts- und Steuerberechnung mit Betreuungsunterhalt nach Lebens(haltungs)kostenmethode und Vorsorgeunterhalt  
15-uh-alternierend.xlsm Unterhalts- und Steuerberechnung für alternierende Betreuung nach familienrechtlichem Grundbedarf und Überschussverteilung, optional nach Matrix (inkl. Berechnung der prozentualen Betreuungsanteile), mit Vorsorgeunterhalt  
16-uh-ohne_kinder.xlsm Unterhalts- und Steuerberechnung nach familienrechtlichem Grundbedarf mit Überschussverteilung ohne Kindesunterhalt, mit Vorsorgeunterhalt  
     

Diese Tabellen sind abgesehen von Sonderfällen für alle Arten von Unterhaltsberechnungen verwendbar. In allen Tabellen kann die Sprache von deutsch auf französisch und umgekehrt umgestellt werden. Siehe zur Funktionsweise auch die Bedienungsanleitung. Die Steuerabzüge und Tarife wurden für alle aufgenommenen Kantone und die direkte Bundessteuer soweit möglich per 2024, sonst per 2023 aktualisiert. Beim Kanton AR werden auf der Tabelle 11 die Abzüge ermittelt, aber die Steuern nicht berechnet.

4 Aufbau

Die Arbeitsmappen bestehen aus mehreren miteinander verknüpften Tabellenblättern. Standardmässig erscheint bei den Tabellen 11 und 15 auf dem Bildschirm das Blatt «Hauptblatt», bei der Tabelle 16 das Blatt «Unterhalt». Die anderen Blätter können durch Klick auf die entsprechende Bezeichnung in der Leiste unterhalb des Tabellenbereichs geöffnet werden. Wenn diese Leiste nicht erscheint, Grösse des Fensters der Tabelle mit der kleinen Schaltfläche oben rechts auf «Maximieren» schalten.

Zahlen in roter Schrift werden aus dem Hauptblatt  bzw. dem Blatt «Unterhalt» direkt oder für die Berechnung von Abzügen in die Steuerberechnung übernommen. Gelb unterlegte Zellen enthalten Formeln, die nur von erfahrenen Excel-Anwenderinnen und Anwendern verändert werden sollten. In weisse oder grün unterlegte Zellen können Angaben eingefügt werden.

Für die Berechnungen sind ausschliesslich die in grüner Farbe gekennzeichneten Blätter «Hauptblatt», «Steuerangaben» und «Vorsorge» auszufüllen, sonst besteht die Gefahr von Fehlern. Insbesondere darf das Blatt «Unterhalt» nur in der Tabelle 16 für Eingaben verwendet werden.

Zeilen, welche im konkreten Fall überflüssig sind (z.B. betreffend Kinder, wenn keine vorhanden sind), dürfen nicht gelöscht werden, da sonst die Gefahr besteht, dass die ganze Berechnung blockiert wird. Es ist jedoch möglich, solche Zeilen auszublenden (Klick mit der rechten Maustaste auf die Zeilennummer, Wahl des Menüpunktes «Ausblenden»).

Hauptblatt
Hier erfolgen sämtliche Eingaben zu den Familienverhältnissen, den verfügbaren Mitteln und dem Grundbedarf. Dieses Blatt ermittelt auch die Unterhaltsansprüche. Mit Klick auf die rote Schaltfläche «Berechnen/calcul» oben rechts kann die Steuerberechnung neu ausgelöst werden.

Unterhalt
Es handelt sich um das frühere Berechnungsblatt, in welches die Zahlen aus dem Hauptblatt übernommen werden. So können die Ergebnisse des Hauptblattes in der «klassischen» Darstellungsweise überprüft werden. In der Tabelle 15 ist dieses Blatt nicht vorhanden. In der Tabelle 16 ersetzt das Blatt Unterhalt das Hauptblatt.

Steuerangaben
Dieses Blatt beruht auf dem früheren Steuererklärungsformular des Kantons Bern, wurde jedoch gegenüber diesem vereinfacht. Die meisten Angaben werden direkt aus dem Hauptblatt bzw. dem Blatt «Unterhalt» übernommen und auf ein Jahr umgerechnet. Die übrigen Zahlen können oder müssen manuell ergänzt werden. Dies gilt insbesondere bei Liegenschaften (Eigenmietwert, Unterhaltsabzug und Schuldzinsenabzug beim Einkommen, Steuerwert und hypothekarische Belastung beim Vermögen). Oben auf dem Blatt werden die anwendbaren Tarife, die massgebenden Steuerfüsse, Angaben über die Art der Einkommenserzielung und die Vorsorgesituation eingetragen. Am Ende der Berechnung resultiert das steuerbare Einkommen und Vermögen für ein Jahr.

Vorsorge
Mit diesem Blatt wird der Vorsorgeunterhalt nach der Methode des Beitragsausfalls gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 5A_210/2008 und 5A_899/2012 ermittelt, sofern im Hauptblatt der Jahrgang der Ehefrau eingetragen ist. Das Resultat wird in das Hauptblatt übertragen, wenn dort der entsprechende Schalter auf «j» oder «o» eingestellt ist oder auf dem Blatt «Vorsorge» die rote Schaltfläche «Übertragen/reporter» angeklickt wird. Zudem wird im Blatt «Steuerangaben» ein Abzug für Einlage in die 3. Säule im Umfang des Vorsorgeunterhalts (unter Beachtung des Maximalbetrags für unselbstständig Erwerbende) eingetragen.

Steuerberechnung
In diesem Blatt werden die Angaben aus dem Blatt «Steuerangaben» und die Ergebnisse der Berechnungen im Blatt «Tarife» zusammengetragen. Es resultiert die gesamte Belastung mit direkten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie allenfalls weiteren Abgaben in einem Jahr und in einem Monat. Nicht berücksichtigt sind kantonale Besonderheiten (mit Ausnahme der «Vermögenssteuerbremse» im Kanton Bern). Hier muss eine manuelle Korrektur vorgenommen werden.

Grundlagen
Dieses Blatt enthält sämtliche Grundlagen, welche automatisch in die Blätter «Hauptblatt» bzw. «Unterhalt» und «Steuerangaben» übernommen werden (Grundbeträge für Existenzminimum, Familienzulagen, Steuerfuss des Kantons und mittlerer Steuerfuss für Gemeinde- und Kirchensteuer, Steuerabzüge etc.). Diese Vorgabewerte können in den mit dem Kantonskennzeichen und «Bund» überschriebenen Spalten geändert werden, um Neuerungen Rechnung zu tragen oder Fehler zu korrigieren. Es kann so auch der lokale Steuerfuss als Standard eingesetzt werden. Die beiden mit «Name 2» und «Name 1» (Tabelle 11), «Mutter» und «Vater» (Tabelle 15), bzw. «Ehefrau» und «Ehemann» (Tabelle 16) überschriebenen Spalten dürfen jedoch nicht verändert werden, da sie Formeln enthalten.

Tarife
Dieses Blatt enthält die anwendbaren Steuertarife für die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen sowie die Einkommens- und Vermögenssteuer der berücksichtigten Kantone und ihrer Gemeinden. Es dient im Weiteren dazu, bei den Kantonen Aargau, Bern und Freiburg den Abzug für bescheidene Einkommen zu errechnen.
Beim Bund wird der jährliche Steuerbetrag nach dem anwendbaren Tarif (2024) errechnet. Bei den Kantonen resultieren die einfachen Steuerbeträge nach dem anwendbaren Tarif.

5 Funktionsweise

Zuerst sind die Angaben im Hauptblatt (bei der Tabelle 16 im Blatt «Unterhalt») einzutragen. Unter «Laufende Steuern» kann an Stelle des automatisch berechneten ein anderweitig ermittelter Steuerbetrag eingetragen werden, ohne dass die spätere Neuberechnung mit Klick auf die rote Schaltfläche dadurch beeinträchtigt wird.

Anschliessend sind auf dem Blatt «Steuerangaben» die automatisch übernommenen Angaben zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen.

Die automatische Steuerberechnung wird laufend aktualisiert, solange die Angaben in der Zeile «Laufende Steuern» nicht überschrieben werden. Es ist dabei aber darauf zu achten, ob neuen Einträge im Hauptblatt nicht eine Anpassung der Steuerangaben erfordern. Nach allfälligem Überschreiben der Steuerbeträge im Hauptblatt kann die Steuerberechnung durch Klicken auf die Schaltfläche «Berechnen/calcul» neu ausgelöst werden.

Wenn bei den laufenden Steuern der Fehlerwert #NULL! oder #WERT! erscheint, kann dieser mit der Delete-Taste gelöscht werden. Danach funktioniert die Steuerberechnung wieder, wenn die Ursache des Fehlers behoben ist. Mit Klick auf die rote Schaltfläche kann die Steuerberechnung neu ausgelöst werden.

Da Steuern und Unterhaltsbeiträge gegenseitig voneinander abhängig sind und es sich somit mathematisch um einen Zirkelbezug handelt, verwendet Excel eine Annäherungsberechnung (Iteration) in maximal 100 Schritten.

Die Berechnung der Vorsorgelücke auf dem Blatt «Vorsorge» erfolgt automatisch aufgrund der Angaben im Hauptblatt.

Die Steuerberechnung kann auch ohne Unterhaltsberechnung als eigenständiges Programm verwendet werden. In diesem Fall sind die Angaben direkt in die Blätter «Steuerangaben» (wenn das steuerbare Einkommen ermittelt werden soll) oder «Steuerberechnung» (wenn das steuerbare Einkommen bekannt ist) einzutragen. Sonst sollte das Blatt «Steuerberechnung» nicht verändert werden, da es ausschliesslich Angaben aus dem Hauptblatt bzw. dem Blatt «Unterhalt» und dem Blatt «Steuerangaben» verarbeitet.

6 Eingabemöglichkeiten, Vorgaben in den einzelnen Blättern und übernommene Werte

Die nachfolgend beschriebenen vorgegebenen Werte können verändert werden, soweit sie nicht aus einem anderen Blatt übernommen werden und somit gegebenenfalls dort zu ändern sind.

6.1 Hauptblatt

Bei der Tabelle 16 gelten diese Ausführungen für das Blatt «Unterhalt».

Jahr der Berechnung: Wenn ein Trennungsdatum eingegeben ist, wird das Trennungsjahr vorgegeben, sonst bis im September das laufende Jahr, ab Oktober das nächste Jahr. Die Angabe kann überschrieben werden (Dropdown-Menü).

Wohnsitzkanton: Es kann «BE», «ZH», «LU», «FR», «SO», «BS», «BL», «AG», «SG» oder «AR» eingegeben werden, wobei für den Kanton AR bloss die Abzüge, nicht jedoch die Steuerbeträge ermittelt werden (nur Tabelle 11). Wird ein anderer Kanton angegeben, so sind alle Angaben einschliesslich Steuerbeträge manuell einzutragen. Auf dem Blatt erscheinen die Angaben desjenigen Kantons, dessen Kurzzeichen im Alphabet unmittelbar vor dem eingegebenen figuriert. Siehe zur Steuerberechnung für andere Kantone mit Hilfe eines Steuerrechners auf dem Internet den Artikel von Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, 271, 308. Empfehlenswert sind die Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und der Helvetia Versicherung.

Kinder: Es können in der Tabelle 11 minderjährige oder volljährige Kinder in die Spalten für Kinder aufgenommen werden. Bei volljährigen Kindern werden im Blatt «Steuerangaben» die auf sie entfallenden Unterhaltsbeiträge beim Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils und bei den Abzügen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen. Die Kinderabzüge werden gemäss Steuerpraxis dem unterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet. Nicht berücksichtigt werden die besonderen Verhältnisse im Jahr der Volljährigkeit (Ausscheidung Unterhaltsbeiträge und Kinderabzug pro rata temporis) und die teilweise bestehende Möglichkeit des nicht zum Kinderabzug berechtigten Elternteils, einen Unterstützungsabzug geltend zu machen (siehe dazu  für den Kanton Bern das Merkblatt 12 der kantonalen Steuerverwaltung). Beim Vorhandensein volljähriger Kinder sind die Steuerangaben besonders gründlich zu überprüfen. In der Tabelle 15 sind die steuerlichen Besonderheiten bei volljährigen Kindern mit manuellen Anpassungen zu berücksichtigen.

Verfügbare Mittel allgemein: Die Angaben aus dem Hauptblatt werden mit 12 multipliziert in die entsprechende Zeile im Blatt «Steuerangaben» übertragen, wobei bei der Übertragung der Anteil 13. Monatslohn zum Nettoeinkommen addiert wird. Die Zeilen sollten deshalb nicht für andere Einkommensbestandteile als die vorgegebenen verwendet werden. Es ist hingegen möglich, die unteren, leeren Zeilen auszufüllen. Neue Zeilen sollten nicht eingefügt werden, da sonst das Makro für die Neuberechnung der Steuern Einträge in falsche Zellen liefert. Die Angaben in standardmässig leeren Zeilen müssen gegebenenfalls manuell in das Blatt «Steuerangaben» übertragen werden (unter Multiplikation mit 12). Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Trennungsjahr ist bei der Berechnung für dieses Jahr im Blatt «Steuerangaben» eine manuelle Anpassung auf das bis zum Jahresende effektiv geflossene Einkommen vorzunehmen.

Familienzulagen: Es werden anhand des Alters der Kinder die Familienzulagen für private Arbeitsverhältnisse im Wohnsitzkanton des berechtigten Elternteils ermittelt und eingetragen. Der Wert kann überschrieben werden. Die aktuellen Ansätze der Familienzulagen können von der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherung abgerufen werden.

Anteil 13. Monatslohn: Es wird das Nettoeinkommen durch 12 geteilt. Allenfalls ist die Angabe manuell zu korrigieren, da auf dem 13. Monatslohn in der Regel keine Beiträge für die berufliche Vorsorge erhoben werden. 

Renteneinkommen: Diese sind in die dafür vorgesehenen Zeilen einzufügen, da sonst Berufskosten berechnet würden. Die Renten aus beruflicher Vorsorge sind für die direkte Bundessteuer unter Umständen nur zu 80 % steuerbar, was manuell korrigiert werden muss.

Liegenschaftserträge: Die Erträge vermieteter Liegenschaften sind netto (unter Abzug von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) beim Einkommen aufzuführen. Sonst fällt das Einkommen zu hoch aus und ergibt sich bei den Ausgaben eine Vermischung mit dem Grundbedarf.

Grundbedarf allgemein: Bei zusätzlichen Bestandteilen des Grundbedarfs ist es möglich, die unteren, leeren Zeilen auszufüllen. Wenn es sich um abzugfähige Auslagen handelt, müssen die Angaben manuell in das Blatt «Steuerangaben» übertragen werden.

Grundbetrag: Es wird bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden der Wert nach den SchKG-Richtlinien vorgegeben. Eine manuelle Anpassung ist möglich. Bei Personen in Wohngemeinschaft muss der Grundbetrag manuell eingegeben werden.

Telekommunikation/Mobiliarversicherung: Bei Wohnsitz in gewissen Kantonen wird eine Pauschale (bei Personen in Wohngemeinschaft halbiert) vorgegeben.

Arbeitsweg: Die in dieser Zeile eingetragenen Beträge werden in die Steuerberechnung (Ermittlung der Berufskosten) übernommen. Diese Zeile darf nicht anderweitig verwendet werden.

Zuschlag für auswärtiges Essen: Die in dieser Zeile eingetragenen Beträge werden unter annäherungsweiser Aufrechnung auf den abzugfähigen Betrag in die Steuerberechnung (Ermittlung der Berufskosten) übernommen. Damit die Aufrechnung stimmt, muss der Zuschlag dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (10 Franken pro Hauptmahlzeit) entsprechen. Diese Zeile darf nicht anderweitig verwendet werden.

Laufende Steuern: Es wird laufend der automatisch ermittelte Steuerbetrag eingetragen. Dieser kann bei beiden oder einem Ehegatten überschrieben werden. Nach dem Überschreiben kann mittels Klick auf die Schaltfläche «Berechnen/calcul» eine Neuberechnung mit den vorhandenen Steuerangaben ausgelöst werden.

Private Vorsorge/Lebensversicherungen: Bei einem Eintrag in dieser Zeile wird bei den Steuerangaben automatisch ein entsprechender Abzug für Einlagen in die 3. Säule (unter Berücksichtigung des Maximalbetrags für unselbstständig Erwerbende) eingefügt. Dieser Eintrag kann gelöscht werden.

Unterhaltsbeiträge an Dritte: Bei einem Eintrag in dieser Zeile wird ein Vermerk in die Steuerangaben eingefügt, da der Betrag unter Umständen abzugfähig ist (nicht bei Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder). Der Abzug muss im Blatt «Steuerangaben» von Hand eingetragen werden. Bei nicht abziehbaren Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder ist zu beachten, dass vom unterhaltspflichtigen Elternteil der Kinderabzug und der Kinderzuschlag für den Versicherungsabzug und vom anderen Elternteil gegebenenfalls der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.

Sparquote (Eingabe oben bei den Angaben über die Familie): Diese beträgt standardmässig Null. Für eine Sparquote sind in der Regel nur bei einem Gesamteinkommen ab 10’000 Franken genügend Mittel vorhanden. Die Sparquote wird im Verhältnis der Einkommen der Ehegatten (exkl. Familienzulagen) aufgeteilt. Die Aufteilung kann verändert werden.

Das Blatt berechnet die Unterhaltsbeiträge und teilt sie in Kinderunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) und gegebenenfalls persönlichen Unterhalt für den hauptbetreuenden Elternteil auf. Siehe dazu die Bedienungsanleitung

6.2 Steuerangaben

Steuertarif: Es wird geprüft, ob die Person minderjährige Kinder unter ihrer Obhut hat. Wenn ja, wird der Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien, sonst derjenige für Alleinstehende vorgegeben. Auf der Tabelle 15 ist anzukreuzen, welchem Elternteil der ermässigte Tarif zukommt.

Elterntarif für die direkte Bundessteuer: In der Tabelle 11 wird die Anzahl der im Haushalt des betreffenden Elternteils lebenden Kinder aus dem Unterhaltsblatt übernommen. In der Tabelle 15 ist die Zahl der zum Elterntarif berechtigenden Kinder manuell einzutragen.

Selbstständig: Wenn dieses Feld angekreuzt ist, werden die Berufskosten auf Null gesetzt (bei selbstständig Erwerbenden sind sie im Reingewinn enthalten).

Vorsorge: Die Angaben betreffend BVG und 3. Säule werden benötigt, um den Versicherungsabzug korrekt zu ermitteln. Wer weder über eine zweite noch über eine dritte Säule verfügt, kann den höheren Versicherungsabzug geltend machen.

Beim BVG wird das Feld angekreuzt, wenn das Bruttoeinkommen (Nettoeinkommen x 1.14) die Eintrittsschwelle übersteigt. Bei einem geringeren Einkommen wird zur Prüfung aufgefordert.

Bei der 3. Säule wird das Feld angekreuzt, wenn im Hauptblatt in der Zeile «Private Vorsorge/Lebensversicherungen» ein Eintrag erfolgt ist. Der entsprechende Betrag wird im Feld «Private Vorsorge (3. Säule)» eingetragen.

Steuerfüsse/Steueranlagen/Steuereinheiten: Es werden in der Tabelle mittlere Steuerfüsse für Gemeinde- und Kirchensteuern vorgegeben. Die Werte können überschrieben werden. Die Steuerfüsse sind auf der Webseite der entsprechenden Steuerverwaltung nachzufragen.

Steueranlage Kanton Bern: Es wird eine mittlere Steueranlage von 1.70 für die Gemeindesteuer und 0.2000 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Zürich: Es wird ein Steuerfuss von 115 % für die Gemeindesteuer und 12 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuereinheit Kanton Luzern: Es wird eine Steuereinheit von 1.90 für die Gemeindesteuer und 0.25 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Freiburg: Es wird ein Steuerfuss von 85 % für die Gemeindesteuer, von 10 % für die Kirchensteuer auf dem Einkommen und von 15 % für die Kirchensteuer auf dem Vermögen vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Solothurn: Es wird ein Steuerfuss von 125 % für die Gemeindesteuer und 18 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Basel-Landschaft: Es wird ein Steuerfuss von 60 % für die Gemeindesteuer und 0.0065 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Basel-Stadt: Es wird ein Steuerfuss von 50 % für den Kanton und von 50 % für die Gemeinde (für die Aussengemeinden anzupassen) sowie von 8 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Aargau: Es wird ein Steuerfuss von 100 % für die Gemeindesteuer und 20 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton St. Gallen: Es wird ein Steuerfuss von 140 % für die Gemeindesteuer und 25 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten/Eltern (inkl. solche für Kinder): Die Angaben in den rot unterlegten Feldern sind das Ergebnis der Unterhaltsberechnung und dürfen nicht überschrieben werden, es sei denn, die Steuerberechnung werde als eigenständiges Programm eingesetzt. Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder werden auf der Tabelle 11 in der nächsten Zeile abgezogen.

Einkommen allgemein: Es werden die mit 12 multiplizierten Angaben aus dem Hauptblatt übernommen, einschliesslich der Familienzulagen (Ausnahme: Aufrechnungen, selbst genutztes Wohneigentum und weitere Einkommensbestandteile). Der Anteil 13. Monatslohn und das Zusatzeinkommen (Unterschied zum Nebenerwerbseinkommen beachten) sind im Nettoeinkommen integriert. Bei besonderen Einkommensarten (Renten) muss die Wegleitung zur Steuererklärung konsultiert werden.

Wenn im Hauptblatt beim Nettoeinkommen Abzüge gemacht werden, die steuerlich nicht zulässig sind, muss in der dafür vorgesehenen Zeile eine Aufrechnung vorgenommen werden (Multiplikation mit 12 nicht vergessen!).

Berufskosten auf Erwerbseinkommen: Es erfolgt eine annäherungsweise Berechnung entsprechend dem Einlageblatt zur Steuererklärung. Die Arbeitswegkosten werden aus dem Hauptblatt direkt übernommen und gegebenenfalls auf die geltenden Maxima gekürzt. Die monatlichen Kosten für auswärtige Verpflegung aus dem Hauptblatt werden auf die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hochgerechnet. Im Weiteren werden 3 % vom Nettoeinkommen als allgemeine Berufskosten angerechnet (nicht im Kanton BS; in Kanton BL und SG gelten besondere Regelungen). Weiteren Kostenfaktoren wird nicht Rechnung getragen. Diese sind gegebenenfalls manuell einzutragen. Im Zweifelsfall sollte eine Berechnung mit dem Formular der Steuererklärung vorgenommen werden. Selbstständig erwerbende Personen weisen ihre Berufskosten im Geschäftsabschluss als Aufwand aus und können sie daher nicht als Abzug geltend machen.

Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen: 20 % des Nettoeinkommens aus Nebenerwerb.

Versicherungsabzug gewöhnlich: Die Krankenversicherungsprämien werden bei den Kantonen BE, FR, AG und AR zu fixen Beträgen angerechnet. Werden bei den übrigen Kantonen und beim Bund die dort geltenden Höchstbeträge nicht erreicht, so ist zu prüfen, ob allenfalls Prämien für Lebensversicherungen oder Zinsen auf Sparkapitalien berücksichtigt werden können. Bei volljährigen Kindern ist auf der Tabelle 15 die zusätzliche Abzugsmöglichkeit für die unterhaltspflichtige Person manuell zu berücksichtigen.

Versicherungsabzug hoch: Personen, die über keine zweite oder dritte Säule verfügen, können in gewissen Kantonen erhöhte Abzüge geltend machen. Dies wird anhand der Einträge in den Zeilen «BVG» und «3. Säule» geprüft.

Drittbetreuung von Kindern: Es werden die Angaben aus dem Hauptblatt übernommen, unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kanton und beim Bund geltenden maximalen Abzugsmöglichkeit.

Persönliche/Sozialabzüge: Die folgenden Abzüge bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens werden anhand der Angaben im Hauptblatt automatisch ermittelt (ohne Gewähr): Alleinstehend mit eigenem Haushalt (BE), Kinderabzug, alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern (BE und BS), Rentnerabzug (BS), zusätzlicher bzw. nach Alter oder Anzahl Kinder erhöhter Kinderabzug (verschiedene Kantone). Die übrigen Abzüge müssen von Hand eingesetzt werden. Bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens wird ein allfälliger Kinderabzug automatisch errechnet.

Abzug bescheidene Einkommen (Kantone BE, AG und FR): Dieser Abzug wird anhand der Einträge auf dem Blatt «Steuerangaben» auf dem Blatt «Tarife» ermittelt und in das Blatt «Steuerangaben» übernommen.

6.3 Fussangeln bei der Steuerberechnung

Siehe auch den Beitrag von Daniel Bähler am 8. Symposium zum Familienrecht an der Universität Freiburg (2015) mit dem Titel «Familienunterhalt und Steuern» auf dieser Webseite.

Entschädigungen in Rentenform kann der pflichtige Ehegatte abziehen und der berechtigte Ehegatte muss sie versteuern; Entschädigungen in Kapitalform, auch entsprechende Abzahlungen, können hingegen vom leistenden Ehegatten nicht abgezogen werden und werden beim empfangenden Ehegatten nicht besteuert.

Im Jahr der Trennung werden nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zum Abzug zugelassen und beim unterhaltsberechtigten Ehegatten besteuert (keine Umrechnung auf einen Jahresbetrag), die Kinderabzüge stehen hingegen vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu; damit liegt die Steuerlast zum grössten Teil beim unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Bei alternierender Betreuung (Tabelle 15):
Werden Unterhaltsbeiträge für die Kinder geleistet, so ist unabhängig von deren Höhe ausschliesslich der empfangende Elternteil zu den Kinderabzügen und zum ermässigten Tarif berechtigt.

Werden keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder geleistet, so kann bei der direkten Bundessteuer jeder Elternteil den halben Kinderabzug sowie den halben Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind geltend machen.

Bei den kantonalen Steuern sind die Regelungen unterschiedlich. Die Berechtigung zum ermässigten Tarif steht demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dies richtet sich nach dem höheren Betreuungsanteil bzw. dem Einkommen (siehe dazu BGE 141 II 338 E. 6.3 S. 347).

Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder können ab dem Tag ihrer Volljährigkeit vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden und sind vom bisher obhutsberechtigten Elternteil nicht mehr zu versteuern, was eine Verschiebung der Steuerlast auf den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Folge hat.

Den Kinderabzug sowie den Versicherungs-und Sparzinsenabzug für ein volljähriges Kind, das beim einen Elternteil wohnt und vom anderen Unterhaltsbeiträge erhält, kann in der Regel derjenige Elternteil geltend machen, der die Unterhaltszahlungen leistet. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen (Geldleistungen und Naturalleistungen) mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Der ermässigte Tarif steht grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, mit dem das Kind zusammen lebt.  Im Jahr der Volljährigkeit wird der Kinderabzug pro rata temporis aufgeteilt (BGer 2C_905/2017).

Kinderrenten von Sozialversicherungen für volljährige Kinder sind vom rentenberechtigten Elternteil zu versteuern. Anders die AHV-Halbwaisenrenten, die ab dem Jahr der Volljährigkeit vom Kind zu versteuern sind.

Für nicht gemeinschaftlich genutzte Liegenschaften in gemeinschaftlichem Eigentum siehe BE TaxInfo, Einkommens- und Vermögenssteuer, Art. 38 StG-BE, Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften und die Tabelle 19.

6.4 Weitere Blätter

Die Ermittlung des Beitragssatzes BVG im Blatt «Vorsorge» erfolgt aufgrund des Alters des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Art. 16 BVG). Im Übrigen werden die gesetzlichen Werte vorgegeben. Sie können überschrieben werden, wenn sie nicht mehr aktuell sind. Die Berechnung erfolgt nach der in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_210/2008 und 5A_899/2012 vorgezeichneten Methode des Beitragsausfalls. Siehe dazu die Bedienungsanleitung und die separate Kurzanleitung.

Auf den Blättern «Steuerberechnung» und «Tarife» sollten nur dann Einträge vorgenommen werden, wenn diese eigenständig verwendet werden, ansonsten wird die ganze Berechnung verfälscht.

7 Urheberrecht

Die Tabellen können für die eigenen Bedürfnisse unbeschränkt verändert und kopiert werden. Weitergabe in elektronischer Form ist hingegen nicht gestattet, ausgenommen elektronische Ausdrucke im Format PDF.