Teilung der Austrittsleistungen

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Kommentar zum Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 -124 lit. e ZGB und Art. 22 -22 lit. f FZG
Dieser Kommentar dient dazu, die Anwendung der Berechnungsblätter zu erklären und zu erleichtern. Er ersetzt weder das Studium der Fachliteratur noch jenes der einschlägigen Entscheide
von Prof. Dr. Annette Spycher, Fürsprecherin, LL.M., Bern
und Daniel Bähler, Fürsprecher, Oberrichter, Bern
Stand: November 2016

Inhalt

1 Vorbemerkung
2 Grundsätze
3 Berechnung gemäss Tabellen

3.1 Eheschluss nach 1.1.1995
3.2 Eheschluss vor 1.1.1995, ohne Wechsel der Pensionskasse (Art. 22b FZG)
3.3 Eheschluss vor 1.1.1995, mit Wechsel der Pensionskasse

4 Hinweis zum weiteren Vorgehen

1 Vorbemerkung

Die per 1.1.2017 in Kraft tretende Revision (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), BBl 2013 4887) bewirkt gegenüber dem bisherigen Recht eine Erweiterung der Fälle der hälftigen Teilung (Botschaft, Vorsorgeausgleich, S. 4899 ff.). Der Kommentar bezieht sich auf die Rechtslage (ohne IPRG) ab 1.1.2017. Dementsprechend werden neue ZGB-Bestimmungen mit der neuen Nummerierung angegeben, ohne dass sie speziell mit «nArt.» o.ä. gekennzeichnet werden.

2 Grundsätze

2.1 Als Grundsatz gilt gemäss Art. 122 ZGB der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge.

2.2 An der schon nach bisheriger Rechtslage hälftigen Teilung der Austrittsleistungen ändert sich im Grundsatz nichts. Der Gesetzgeber präzisiert, dass dazu auch Freizügigkeitsleistungen und Vorbezüge für Wohneigentum gehören (Art. 123 Abs. 1 ZGB; anders verhält es sich hinsichtlich der WEF-Vorbezüge bei den Art. 124 und 124a ZGB).

Der Begriff der Austrittsleistung als solcher wird in Art. 2 FZG definiert. Die Berechnungsgrundsätze finden sich in Art. 15 ff. FZG. Art. 22, 22a und 22b FZG und geben an, wie die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung zu ermitteln ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 3 ZGB).

2.3 Neu hat die Teilung auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter, Invalidität) zu erfolgen. Dies wird geregelt in Art. 124 ZGB betr. Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter und Art. 124a ZGB betr. Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter sowie betr. Altersrenten.

Entsprechend erweitern sich die zu teilenden Ansprüche auf Austrittsleistungen und (neu) Rentenansprüche.

2.4 Als massgeblicher Zeitraum für die Teilung gilt neu der Zeitraum zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 1 FZG, Art. 122 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZGB und 124a Abs. 1 ZGB).

Weiterhin bleiben (während des fraglichen Zeitraums geleistete) Einmaleinlagen aus «Eigengut» (d.h. ungeachtet des Güterstandes der Ehegatten) von der Teilung ausgenommen (Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG).

Neu regelt der Gesetzgeber, wie Vorbezüge für Wohneigentum dem «ehelichen» und dem «vorehelichen» Vorsorgeguthaben angerechnet werden (Art. 22a Abs. 3 FZG; proportionale Anrechnung).

2.5 Die gegenseitigen Ansprüche (Austrittsleistungen oder neu auch Rentenanteile) sind zu verrechnen. Allerdings erfordert eine Verrechnung der beiden ungleichen Anspruchskategorien untereinander (Austrittsleistungen mit Renten oder umgekehrt) das Einverständnis der Ehegatten und der involvierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (nArt. 124c Abs. 2).
Art. 124c Abs. 1 ZGB, letzter Satz, regelt die Frage, wann die Verrechnung der Rentenansprüche stattfindet.

2.6 Die Art. 22c-f FZG enthalten Bestimmungen über die Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente (zu dieser siehe Art. 22a FZG). Weiter sind enthalten Bestimmungen über deren Auszahlung (Art. 22c FZG) über den Wiedereinkauf nach Scheidung (Art. 22d FZG) und über die (gegenüber der Rechtslage bis Ende 2016 deutlich seltener, nämlich nur noch bei Unmöglichkeit des Ausgleichs über Vorsorgemittel zur Anwendung gelangende) angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (Art. 22f FZG).

2.7 Neu geschaffen wurde ein Sonderfall nämlich die «Unzumutbarkeit» der Übertragung (Art. 124d ZGB), bei dem vergleichbar zu Art. 124e ZGB bei Unmöglichkeit eine Kapitalabfindung aus freiem Vermögen (anstatt ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge) geschuldet ist. Anders als bei Art. 124 ZGB ist eine Entschädigung in Rentenform nicht möglich. Ob eine Kapitalzahlung in Raten zulässig ist, ist offen.

2.8 Vom Grundsatz der hälftigen Teilung kann im von Art. 124b ZGB vorgegebenen (gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten) Rahmen abgewichen werden, nämlich

durch die Ehegatten selber, wenn eine angemessene (früher: «entsprechende») Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Abs. 1). Das Gericht hat gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen zu überprüfen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

durch das Gericht (d.h. gegen den Antrag eines oder ausnahmsweise auch beider Ehegatten),

im Sinn einer unterhälftigen Teilung, wenn wichtige Gründe Dazu zählt insbesondere der Fall, dass die hälftige Teilung unbillig wäre wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse (unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten); Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2.

im Sinn einer überhälftigen Teilung zugunsten eines Ehegatten, der nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut, wenn der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (nArt. 124b Abs. 3 ZGB).
Hier ist u.a. an die Situation zu denken, dass während des Scheidungsverfahrens kein Vorsorgeunterhalt geleistet werden sollte. Diesfalls kommt u.E. die Teilung der während des Scheidungsverfahren angesparten Austrittsleistung und in diesem Umfang – beschränkt – eine überhälftige Teilung in Frage

2.9 Informationen können bei der Zentralstelle 2. Säule eingeholt werden (Art. 24a FZG; Art. 19abis Abs. 2 BVV2). Die Vollständigkeit der Daten soll durch eine Meldepflicht und die jährliche Aufdatierung gewährleistet werden.
Zu den Meldepflichten zur Verhinderung der Auszahlung von Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Unterhaltspflicht vernachlässigt wird (Bestandteil der Revision des Kindesunterhalts), siehe Art. 24fbis FZG (z.Zt. allerdings noch nicht i.K.).

3 Berechnung gemäss Tabellen/nur Austrittsleistungen!

Die Tabellen ermöglichen die Berechnung von Ansprüchen, bei denen sich ausschliesslich Austrittsleistungen gegenüberstehen.

Für die Berechnung im Fall, dass Rentenansprüche in Frage stehen, wird auf die noch zu publizierenden Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen verwiesen. Vgl. auch Art. 19g ff. BVV 2 und Umrechnungsformel im Anhang zu Art. 19h BVV 2. Vgl. auch die Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB) vom 10. Juni 2016, hier abrufbar.

3.1 Eheschluss nach 1.1.1995

3.1.1 Fand die Heirat nach dem 1.1.1995 statt, sind die folgenden Angaben erforderlich:

nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat. Dieser Wert ist bei den betroffenen Pensionskassen abrufbar, weshalb aufwändige Berechnungen in diesem Bereich entfallen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 FZG);

nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. a FZG) sowie Anteil des Altersguthabens nach Art. 15 BVG am gesamten Guthaben des Versicherten.

allenfalls: Angaben über vorhandene Freizügigkeitsguthaben (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG).

3.1.2 Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ist gemäss Art. 8a Abs.1 FZV, d.h. mit dem jeweiligen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen. Das Berechnungsblatt nimmt diese Aufzinsung automatisch vor.

Soweit allfällige Freizügigkeitsguthaben schon vor der Ehe erworben wurden, ist deren Wert im Zeitpunkt der Heirat ebenfalls auf den Zeitpunkt der Scheidung aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 FZG).

3.1.3 Der so ermittelte Wert ist von der Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zu subtrahieren. Allfällige in diesem Zeitpunkt bestehende Freizügigkeitsguthaben sind zuvor zur Austrittsleistung zu addieren.

3.1.4 Demgegenüber ist eine allfällig während der Ehe aus Eigengut eines Ehegatten geleistete Einmaleinlage – wiederum aufgezinst – zu subtrahieren (Art. 22a Abs. 2 FZG).

3.1.5 Allfällige Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG sind zur Austrittsleistung bei Scheidung addieren. Die allfällige Aufteilung auf den Teil «vor» und den Teil «während» der Ehe (inkl. Zins) erfolgt proportional (Art. 22a Abs. 3 FZG).

3.1.6 Barauszahlungen und (nach einem Vorsorgefall) Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden gemäss Art. 22a Abs. 1 FZG bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht berücksichtigt.

3.1.7 Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert (Austrittsleistung).

3.1.8  Die Berechnung kann mittels der Tabelle Nr. 31 durchgeführt werden. Für allfällig nötige weitere Aufzinsungen sind die Tabellen 33 (Fall eines WEF-Vorbezuges) und 39 (Aufzinsungen mit BVG-Mindestzinssatz) bestimmt.

3.2 Eheschluss vor 1.1.1995, ohne Wechsel der Pensionskasse (Art. 22b FZG)

Fand der Eheschluss vor dem 1.1.1995 statt, hat jedoch einer oder beide Ehegatten seither die Vorsorgeeinrichtung nie gewechselt, ist seine Vorsorgeeinrichtung meist in der Lage, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu ermitteln. Diesfalls kann hinsichtlich des weiteren Vorgehens sinngemäss auf Ziff. 3.1 verwiesen werden.

3.3 Eheschluss vor 1.1.1995, mit Wechsel der Pensionskasse (Art. 22b FZG)

Die folgenden Ausführungen gelten auch für den Fall, dass zwar die Pensionskasse nicht gewechselt wurde, die PK aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu berechnen.

3.3.1 In einem derartigen Fall ist die nach FZG berechnete Austrittsleistung bei Heirat nicht bekannt und deshalb gemäss Art. 22b FZG und unter Verwendung der vom EDI erarbeiteten Tabellen (Verordnung des EDI, SR 831.425.4) zu bestimmen. Diese sind in die Tabelle Nr. 32 integriert und brauchen somit nicht direkt herangezogen zu werden.

3.3.2 Die Berechnung erfolgt gemäss Art. 22b Abs. 2 FZG aufgrund einer Annäherung über die nächsten bekannten Werte, d.h. die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B in der EDV-Tabelle) und die erste mitgeteilte oder fällig gewordene, nach FZG berechnete Austrittsleistung nach Heirat (Zeitpunkt A in der EDV-Tabelle).

berechnungaustrittsleistungen

3.3.3 Damit der zwischen diesen beiden Zeitpunkten insgesamt auf «ordentliche» Weise erworbene Anspruch bestimmt werden kann, sind vom letztgenannten Wert vorab abzuziehen:

die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)

sämtliche Einmaleinlagen bis zur ersten Austrittsleistung nach FZG (Zeitpunkt A)

beide aufgezinst auf den Zeitpunkt der ersten Austrittsleistung gemäss Ziff. 3.3.2 (Zeitpunkt A). Für die Einmaleinlagen kann das Blatt «Einmaleinlagen» auf der Tabelle Nr. 32 verwendet werden.

Mit der Tabelle des EDI wird ein Prozentsatz des verbleibenden Betrages ermittelt. Dieser stellt die zwischen dem Zeitpunkt B und der Heirat erworbene Austrittsleistung dar.

3.3.4 Die Ermittlung der Austrittsleistung bei Heirat erfolgt durch Addition des Betrages gemäss Ziffer 3.3.3 und

der letzten bekannten Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)

sowie allfälliger Einmaleinlagen vor Heirat

beide aufgezinst gemäss Art. 8a FZV auf den Zeitpunkt der Heirat.
Dies ergibt die massgebende Austrittsleistung bei Heirat.

3.3.5 Diese Berechnung kann mittels der Tabelle Nr. 32, Blatt «Bei Heirat» vereinfacht durchgeführt werden. Sie errechnet und verarbeitet den Tabellenwert der Verordnung des EDI und nimmt die Aufzinsungen automatisch vor. Die Ergebnisse aus dem Blatt «Einmaleinlagen» werden automatisch übernommen.

3.3.6 Der nach Ziffer 3.3.4 ermittelte Wert ist gemäss Art. 8a Abs.1 FZV, d.h. mit dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (seit deren Inkrafttreten bis zum 31.12.2002 4 %, seit 1.1.2003 3.25 %, seit 1.1.2004 2.25 %, seit 1.1.2005 2.5 %, seit 1.1.2008 2.75 %, seit 1.1.2009 2 %, seit 1.1.2012 1.5 %; seit 1.1.2014 1,75 %, seit 1.1.2016 1.25 %; ab 1.1.2017 1%), und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Gleich ist mit allfälligen vor der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthaben zu verfahren.
 
3.3.7 Der Wert gemäss Ziff. 3.3.6 ist von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zuzüglich allfälliger in diesem Zeitpunkt bestehender Freizügigkeitsguthaben zu subtrahieren. Für die Behandlung von Einmaleinlagen aus Eigengut und Vorbezügen zum Erwerb von Wohneigentum kann auf die entsprechenden Angaben in Ziffer 3.1. verwiesen werden.

3.3.8 Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert (Austrittsleistung).
 
3.3.9 Die Berechnung kann mittels dem in die Tabelle Nr. 32 integrierten Blatt «Aufteilung bei Scheidung» durchgeführt werden, wobei die Angaben aus dem Blatt «Bei Heirat» automatisch übernommen werden. Für die allenfalls zusätzlich vorzunehmenden Aufzinsungen (Einmaleinlagen) kann eine Kopie des integrierten Blattes «Auffindung BVG» oder die Tabelle Nr. 39 verwendet werden (Befehl «Bearbeiten, Blatt verschieben/ kopieren» und im dann erscheinenden Fenster Kreuz auf «Kopie erstellen»).

4 Hinweis zum weiteren Vorgehen

Für den Fall, dass die Parteien sich auf die Zuweisung eines bestimmten Betrages einigen, haben sie dem Gericht eine Bestätigung der Pensionskassen vorzulegen, wonach die getroffene Regelung durchführbar ist. Diese Bestätigung muss auch die Höhe der Guthaben erwähnen (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO).