von Fürsprecherin Dr. Annette Spycher, LL.M. (Bern) und Oberrichter Daniel Bähler (Bern)
1. Vorbemerkung
Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf den Fall, dass mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinn von Art. 48 ff BVG angehört, und dass im Zeitpunkt der Ehescheidung bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
2. Grundsatz
Es gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen (und nur dieser !) Austrittsleistung jedes Ehegatten. Der Begriff der Austrittsleistung als solcher wird in Art. 2 FZG definiert. Die Berechnungsgrundsätze finden sich in Art. 15 ff. FZG. Art. 22 und 22a FZG geben an, wie die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung zu ermitteln ist. Die gegenseitigen Ansprüche sind soweit möglich zu verrechnen, die Teilung bezieht sich diesfalls ausschliesslich auf die Differenz (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
Vom Grundsatz der hälftigen Teilung kann ausschliesslich im von Art. 123 ZGB vorgegebenen Rahmen abgewichen werden, nämlich
- durch die Ehegatten selber, wenn die entsprechende, d.h. den Verhältnissen der Ehegatten entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Abs. 1; beispielsweise über eine lebenslängliche, passiv vererblich erklärte Rente, oder über eine Kapitalzahlung, welche zum Einkauf in eine entsprechende Versicherung verwendet werden kann). Das Gericht hat gemäss Art. 141 ZGB von Amtes wegen zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
- durch das Gericht (d.h. gegen den Antrag eines Ehegatten), aber auch durch die Ehegatten selber, im Fall der Unbilligkeit, wobei sich diese ausschliesslich auf wirtschaftliche Gegebenheiten nach der Scheidung, nicht aber auf ein allfälliges Verschulden bezieht (Abs. 2).
3. Berechnung
3.1. Eheschluss nach 1.1.1995
3.1.1. Vor Durchführung der Berechnungen haben sich die Parteien bzw. ihre AnwältInnen darüber Rechenschaft zu geben, ob die Parteien vor oder nach dem 1.1.1995 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZG) geheiratet haben. Fand die Heirat nach dem 1.1.1995 statt, sind die folgenden Werte und Angaben zu beschaffen:
- nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat. Dieser Wert ist bei den betroffenen Pensionskassen abrufbar, weshalb aufwändige Berechnungen in diesem Bereich entfallen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 FZG);
- nach FZG berechnete Austrittsleistung beider Ehegatten im (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Scheidung (Art. 24 Abs. 3 FZG) oder in einem anderen, von den Ehegatten bestimmten Zeitpunkt (zu den Voraussetzungen der einvernehmlichen Festsetzung des massgebenden Datums und weiteren beachtenswerten Punkten siehe Thomas Geiser, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 2.35);
- allenfalls: Angaben über weitere Freizügigkeitsguthaben (Art. 22 Abs. 2 FZG).
3.1.2. Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ist gemäss Art. 8a Abs.1 FZV, d.h. mit dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (seit deren Inkrafttreten bis zum 31.12.2002 4 %, seit 1.1.2003 3.25 %, seit 1.1.2004 2.25 %, seit 1.1.2005 2.5 %, seit 1.1.2008 2.75 %, seit 1.1.2009 2 %, seit 1.1.2012 1.5 %) und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen. Das Berechnungsblatt nimmt diese Aufzinsung automatisch vor. Soweit allfällige Freizügigkeitsguthaben schon vor der Ehe erworben wurden, ist deren Wert im Zeitpunkt der Heirat ebenfalls auf den Zeitpunkt der Scheidung aufzuzinsen.
3.1.3. Der nach Ziff. 3.1.2 ermittelte Wert ist von der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt zu subtrahieren. Allfällige im Scheidungszeitpunkt bestehende Freizügigkeitsguthaben sind zuvor zur Austrittsleistung zu addieren.
3.1.4. Weiter ist allenfalls eine während der Ehe aus Eigengut eines Ehegatten geleistete Einmaleinlage – wiederum aufgezinst – zu subtrahieren (Art. 22 Abs. 3 FZG).
3.1.5. Allfällige
Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG sind zur
Austrittsleistung bei Scheidung addieren. Für die Zeit zwischen Vorbezug und
Scheidung hat keine Aufzinsung zu erfolgen (BGE 128 V 230 E. 3c). Dies ist allerdings umstritten. Die
Behandlung von Vorbezügen wird umfassend kommentiert von Rolf Brunner in
ZBJV 136/2000 525. Bemerkungen dazu haben Regina E. Aebi-Müller in ZBJV
137/2001 132 und Thomas Koller in ZBJV 137/2001 137 verfasst. Für die
Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung bei Vorhandensein
eines teilweise aus vorehelichen Mitteln stammenden Vorbezugs empfiehlt sich
die Anwendung der separaten Tabelle (wefXXX.xls). Siehe dazu auch die Praxisfestlegung des Gerichtskreises X Thun (PDF,
7 kb), publiziert in „in dubio“ (Organ des bernischen Anwaltsverbands), Heft
03-05. Die Tabelle ermöglicht die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
nach drei Methoden mit unterschiedlicher Anrechnung des Zinsverlusts auf dem
Vorbezug.
Barauszahlungen während der Ehedauer werden gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG
bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht berücksichtigt, sind aber gemäss
Art. 124 ZGB zu entschädigen (BGE 127 III 433).
3.1.6. Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert, d.h. der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung.
3.1.7. Die Berechnung kann mittels der Tabelle "Aufteilung bei Scheidung" (atlXXX.xls) durchgeführt werden. Für die allenfalls für Einmaleinlagen vorzunehmenden Aufzinsungen kann eine Kopie des integrierten Blattes "Aufzinsung BVG" verwendet werden (Befehl „Bearbeiten, Blatt verschieben/kopieren“ und im dann erscheinenden Fenster Kreuz auf „Kopie erstellen“).
3.2. Eheschluss vor 1.1.1995, ohne Wechsel der Pensionskasse
Fand der Eheschluss vor dem 1.1.1995 statt, hat jedoch einer oder beide Ehegatten seither die Vorsorgeeinrichtung nie gewechselt, ist seine Vorsorgeeinrichtung meist in der Lage, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu ermitteln. Diesfalls kann hinsichtlich des weiteren Vorgehens sinngemäss auf Ziff. 3.1 verwiesen werden.
3.3. Eheschluss vor 1.1.1995, mit Wechsel der Pensionskasse
Die folgenden Ausführungen gelten auch für den Fall, wo zwar die Pensionskasse nicht gewechselt wurde, diese aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu berechnen. Dies kommt namentlich bei Pensionskassen mit Leistungsprimat vor.
3.3.1. In einem derartigen Fall ist die nach FZG berechnete Austrittsleistung bei Heirat nicht bekannt und deshalb gemäss Art. 22a FZG und unter Verwendung der vom EDI erarbeiteten Tabellen (Verordnung des EDI, SR 831.425.4) zu bestimmen. Diese sind in die Tabelle "FZG 22a" (22aXXX.xls) integriert und brauchen somit nicht direkt herangezogen zu werden.
3.3.2. Die Berechnung erfolgt gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG aufgrund einer Annäherung über die nächsten bekannten Werte, d.h. die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B in der EDV-Tabelle) und die erste mitgeteilte oder fällig gewordene, nach FZG berechnete Austrittsleistung nach Heirat (Zeitpunkt A in der EDV-Tabelle)
3.3.3. Damit der zwischen diesen beiden Zeitpunkten insgesamt auf "ordentliche" Weise erworbene Anspruch bestimmt werden kann, sind vom letztgenannten Wert vorab abzuziehen:
- die letzte bekannte Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)
- sämtliche Einmaleinlagen bis zur ersten Austrittsleistung nach FZG (Zeitpunkt A)
beide aufgezinst auf den Zeitpunkt der ersten Austrittsleistung gemäss Ziff. 3.3.2 (Zeitpunkt A). Für die Einmaleinlagen kann das Blatt "Einmaleinlagen" auf der Tabelle "FZG 22a" verwendet werden.
Mit der Tabelle des EDI wird ein Prozentsatz des verbleibenden Betrages ermittelt. Dieser stellt die zwischen dem Zeitpunkt B und der Heirat erworbene Austrittsleistung dar.
3.3.4. Die Ermittlung der Austrittsleistung bei Heirat erfolgt durch Addition des Betrages gemäss Ziffer 3.3.3 und
- der letzten bekannten Eintrittsleistung vor Heirat (Zeitpunkt B)
- sowie allfälliger Einmaleinlagen vor Heirat
beide aufgezinst gemäss Art. 8a FZV auf den Zeitpunkt der Heirat.
Dies ergibt die massgebende Austrittsleistung bei Heirat.
3.3.5. Diese Berechnung kann mittels der Tabelle "FZG 22a", Blatt "Bei Heirat" vereinfacht durchgeführt werden. Diese Tabelle errechnet und verarbeitet den Tabellenwert der Verordnung des EDI und nimmt die Aufzinsungen automatisch vor. Die Ergebnisse aus dem Blatt "Einmaleinlagen" werden automatisch übernommen.
3.3.6. Der nach Ziffer 3.3.4 ermittelte Wert ist gemäss Art. 8a Abs.1 FZV, d.h. mit dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (seit deren Inkrafttreten bis zum 31.12.2002 4 %, seit 1.1.2003 3.25 %, seit 1.1.2004 2.25 %, seit 1.1.2005 2.5 %, seit 1.1.2008 2.75 %, seit 1.1.2009 2 %, seit 1.1.2012 1.5 %), und nicht mit dem allenfalls abweichenden effektiven Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung, auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen. Gleich ist mit allfälligen vor der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthaben zu verfahren.
3.3.7. Der Wert gemäss Ziff. 3.3.6 ist von der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt zuzüglich allfälliger in diesem Zeitpunkt bestehender Freizügigkeitsguthaben zu subtrahieren. Für die Behandlung von Einmaleinlagen aus Eigengut und Vorbezügen zum Erwerb von Wohneigentum kann auf Ziffer 3.1.4 und 3.1.5 verwiesen werden.
3.3.8. Der verbleibende Betrag entspricht dem zu teilenden Wert, d.h. der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung.
3.3.9. Die Berechnung kann mittels dem in die Tabelle "FZG22a" integrierten Blatt "Aufteilung bei Scheidung" durchgeführt werden, wobei die Angaben aus dem Blatt "Bei Heirat" automatisch übernommen werden. Für die allenfalls zusätzlich vorzunehmenden Aufzinsungen (Einmaleinlagen) kann eine Kopie des integrierten Blattes "Aufzinsung BVG" verwendet werden (Befehl „Bearbeiten, Blatt verschieben/kopieren“ und im dann erscheinenden Fenster Kreuz auf „Kopie erstellen“).
4. Hinweis zum weiteren Vorgehen
Für den Fall, dass die Parteien sich auf die Zuweisung eines bestimmten Betrages einigen, haben sie dem Gericht eine Bestätigung der Pensionskassen vorzulegen, wonach die getroffene Regelung durchführbar ist. Diese Bestätigung muss auch die Höhe der Guthaben erwähnen (Art 141 ZGB). Gemäss Thomas Geiser, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 2.108, kann eine nicht mehr als sechs Monate alte Berechnung der Austrittsleistung durch die voraussichtlich zur Übertragung eines Guthabens zu verpflichtende Vorsorgeeinrichtung i.d.R. als Durchführungsbestätigung genügen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Berechnung im Hinblick auf die Scheidung erfolgte und dies aus dem Dokument der Vorsorgeeinrichtung auch hervorgeht.
Sinnvoll ist jedoch, nach Durchführung der Berechnungen und Ermittlung des zu teilenden Differenzbetrages, jedoch vor Abschluss einer definitiven Einigung, eine weitere Voranfrage zu tätigen. Dasselbe gilt auch für das Gericht im Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kam. Eine Voranfrage ist auch angezeigt, wenn Unklarheit darüber besteht, ob die bestehende berufliche Vorsorge eines Ehegatten überhaupt noch ausgebaut werden kann (namentlich bei Kassen mit Leistungsprimat), oder ob ein Differenzbetrag auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto zu überweisen wäre. Diesfalls könnten die Ehegatten allenfalls dazu tendieren, die Teilung durch eine den Ansprüchen von Art. 123 ZGB genügende güterrechtliche Lösung zu ersetzen.
Falls der von den Parteien gewählte Stichtag gegenüber dem voraussichtlichen Datum des Scheidungsurteils zu weit zurück liegt (mehr als einige wenige Monate), ist für die Anhörung im Scheidungsverfahren eine aktualisierte Berechnung der Austrittsleistungen einzuholen und der zu übertragende Betrag gegebenenfalls neu zu bestimmen. In der Regel sind die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in der Lage, die Austrittsleistungen auch für Zeitpunkte zu berechnen, die einige Monate in der Zukunft liegen.
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