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Tabellen für Unterhalts- und Steuerberechnungen

Ausgabe August 2005 (Steuern Kantone BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BS, AG, SG, SchKG-Richtlinien 2000)

 

Inhalt

1.     Vorbemerkung 1

2.     Technische Hinweise 2

3.     Verfügbare Tabellen 2

4.     Aufbau 2

Unterhalt 2

Steuerangaben 2

Steuerberechnung 3

Grundlagen (nur Berechnungsblatt "interkantonal") 3

Tarife 3

5.     Funktionsweise 3

6.     Eingabemöglichkeiten, Vorgaben in den einzelnen Blättern und übernommene Werte 3

Unterhalt 4

Steuerangaben 5

7.     Urheberrecht 6

 

 

1.     Vorbemerkung

Die Verwendung der vorliegenden Excel-Berechnungsblätter erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Tabellen wurden zwar nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und, soweit den Kanton Bern betreffend, in der Praxis, namentlich am Gerichtskreis X Thun, getestet. Es besteht jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen. Namentlich sind die Steuerangaben jeweils sorgfältig zu kontrollieren und mit allfälligen bei den Akten liegenden Steuererklärungen, Veranlagungsverfügungen und Steuer-Schlussabrechnungen zu vergleichen.

Es wird die Gesamtsteuerbelastung mit direkten Einkommens- und Vermögenssteuern (Staatssteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer, Personalsteuer und direkte Bundessteuer) in den gewählten Kantonen (verfügbar BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BS, AG und SG) ermittelt, wobei eine automatische Abgleichung mit der Unterhaltsberechnung erfolgt. Weitere Abgaben (Wehrdienstpflichtersatz/Feuerwehrsteuer, Liegenschaftssteuer) können durch die Eingabe von Frankenbeträgen ebenfalls in die Berechnung aufgenommen werden.

Die Steuerberechnungen sind auf unselbstständig erwerbende Personen ausgerichtet. Bei selbstständig Erwerbenden ist auf dem Blatt "Steuerangaben" das entsprechende Feld anzukreuzen und es sind insbesondere die Positionen "Nettoeinkommen" und "Berufskosten" sowie die Versicherungsabzüge zu überprüfen. Das selbe gilt bei RentnerInnen.

Vergleicht man die Steuerberechnung gemäss Tabellen mit der bisher häufig getroffenen, "überschlagsmässigen“ Annahme, dass beide Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung gleich hohe Steuern zu zahlen hätten, fällt auf, dass die Inhaberin der elterlichen Obhut/Sorge in vielen Fällen in Tat und Wahrheit höhere Steuern als der andere Ehegatte zu tragen hat. Die Auswirkungen der höheren Progression, welcher der betreffende Elternteil wegen der höheren (Unterhalts-)Einnahmen unterliegt, werden durch die bestehenden Kinderabzüge meist nicht vollständig ausgeglichen. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gegenüber bisherigen Annahmen und Berechnungen.

 

Die Steuerberechnungen sind standardmässig auf ein volles Jahr ausgerichtet. Für die Verhältnisse im Trennungsjahr, die im System der Gegenwartsbemessung ohne Zwischenveranlagungen von denjenigen in den Folgejahren stark abweichen können, kann das Trennungsdatum eingegeben werden. Die Tabelle ermittelt dann die für die Berechnung zu berücksichtigende Anzahl Monate (von der Trennung bis zum Jahresende), gerundet auf einen halben Monat. Die Unterhaltsbeiträge (nicht aber die anderen Faktoren) werden dann auf diese Anzahl Monate statt auf ein ganzes Jahr umgerechnet. Siehe zu dieser Problematik den auf der CD-ROM enthaltenen Artikel von D. Bähler in ZBJV 138 (2002) 16.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das mit der elektronischen Berechnung erzielte Ergebnis in jedem Fall gründlich auf Plausibilität und Gerechtigkeit überprüft werden muss.

 

2.     Technische Hinweise

Die Berechnungsblätter enthalten ein Makro. Wenn beim Öffnen ein Sicherheitshinweis erscheint, so ist auf die Schaltfläche "Makros aktivieren" zu klicken, da sonst die Steuerberechnung nicht funktioniert. Die Makro-Sicherheitsprüfung kann im Menüpunkt "Extras, Makro, Sicherheit" durch Wahl der Sicherheitsstufe "Niedrig" deaktiviert werden (auf eigene Verantwortung).

 

Falls die Steuerberechnung beidseitig Null ergibt und ein Hinweis auf einen Zirkelbezug erscheint, ist im Menüpunkt "Extras, Optionen" auf der Karte "Berechnen" bei "Iteration" ein Haken zu setzen.

 

3.     Verfügbare Tabellen

Es bestehen die folgenden mit einer Steuerberechnung versehenen Berechnungsblätter (Arbeitsmappen):

 

ustikXXX.xls (interkantonal; z.Zt. BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BS, AG und SG), zweisprachig deutsch/französisch

uupbeXXX.xls (Bern)

 

Diesen Tabellen sind für alle Arten von Unterhaltsberechnungen verwendbar, ausser für gemeinsame Sorge mit alternierender Obhut. Bei der Tabelle uupbeXXX.xls erfolgt zusätzlich eine Berechnung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung für die getrennt lebenden Ehegatten gemäss Kreisschreiben des Appellationshofs und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung Obergericht Nr. 18), in Kraft ab 1. Juli 2000, mit Änderung vom 21. Januar 2002.

 

XXX ist ein Platzhalter für das Datum der Aktualisierung (z.B. 508 = August 2005).

 

4.     Aufbau

Die Arbeitsmappen bestehen aus fünf miteinander verknüpften Tabellenblättern. Standardmässig erscheint auf dem Bildschirm das Blatt "Unterhalt". Die anderen Blätter können durch Klick auf die entsprechende Bezeichnung in der Leiste unterhalb des Tabellenbereichs geöffnet werden. Wenn diese Leiste nicht erscheint, Grösse des Fensters der Tabelle mit der kleinen Schaltfläche oben rechts auf "Maximieren" schalten.

 

Zahlen in roter Schrift werden aus der Unterhaltsberechnung direkt oder für die Berechnung von Abzügen in die Steuerberechnung übernommen. Gelb unterlegte Zellen enthalten Formeln, die nur von erfahrenen Excel-AnwenderInnen verändert werden sollten. In weisse oder grün unterlegte Zellen können Angaben eingefügt werden.

 

Für die Berechnungen sind ausschliesslich die Blätter "Unterhalt" und "Steuerangaben" auszufüllen, sonst besteht die Gefahr von Fehlern!

 

Zeilen, welche im konkreten Fall überflüssig sind (z.B. betreffend Kinder, wenn keine vorhanden sind), dürfen nicht gelöscht werden, da sonst die Gefahr besteht, dass die ganze Berechnung blockiert wird. Es ist jedoch möglich, solche Zeilen auszublenden (Klick mit der rechten Maustaste auf die Zeilennummer, Wahl des Menüpunktes "Ausblenden").

 

Unterhalt

Es handelt sich um das bekannte Berechnungsblatt, ergänzt mit einer roten Schaltfläche "Berechnen/calcul" oben rechts.

 

Steuerangaben

Dieses Blatt beruht auf dem früheren offiziellen Steuererklärungsformular des Kantons Bern, wurde jedoch gegenüber diesem vereinfacht. Die meisten Angaben werden direkt aus dem Blatt "Unterhalt" übernommen und auf ein Jahr umgerechnet. Die übrigen Zahlen können oder müssen manuell ergänzt werden. Am Ende der Berechnung resultiert das steuerbare Einkommen und Vermögen für ein Jahr. Oben auf dem Blatt werden die anwendbaren Tarife, die massgebenden Steuerfüsse, Angaben über die Art der Einkommenserzielung und die Vorsorgesituation eingetragen.

 

Steuerberechnung

In diesem Blatt werden die Angaben aus dem Blatt "Steuerangaben" und die Ergebnisse der Berechnungen im Blatt "Tarife" zusammengetragen. Es resultiert die gesamte Belastung mit direkten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie allenfalls weiteren Abgaben in einem Jahr und in einem Monat.

 

Grundlagen

Dieses Blatt enthält sämtliche Grundlagen, welche automatisch in die Blätter "Unterhalt" und "Steuerangaben" übernommen werden (Grundbeträge für Existenzminimum, Kinderzulagen, Steuerfuss des Kantons und mittlerer Steuerfuss für Gemeinde- und Kirchensteuer, Steuerabzüge etc.). Diese Vorgabewerte können in den mit dem Kantonskennzeichen und "Bund" überschriebenen Spalten geändert werden, um Neuerungen Rechnung zu tragen oder Fehler zu korrigieren. Es kann so auch der lokale Steuerfuss als Standard eingesetzt werden. Die beiden mit "Ehefrau" und "Ehemann" überschriebenen Spalten dürfen jedoch nicht verändert werden, da sie Formeln enthalten. Um die Dateigrösse zu vermindern, können die Spalten für nicht benötigte Kantone gelöscht werden, ohne dass dies die Funktionstüchtigkeit für die übrigen Kantone beeinträchtigt.

 

Tarife

Dieses Blatt enthält die anwendbaren Steuertarife für die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen sowie die Einkommens- und Vermögenssteuer der berücksichtigten Kantone und ihrer Gemeinden. Es dient im Weiteren dazu, bei den Kantonen Bern und Freiburg den Abzug für bescheidene Einkommen zu errechnen.

Beim Bund wird der jährliche Steuerbetrag nach dem anwendbaren Tarif (2001 Post) errechnet.

Beim Kanton resultieren die einfachen Steuerbeträge nach dem anwendbaren Tarif.

Um die Dateigrösse zu vermindern, können die Tarife für nicht benötigte Kantone gelöscht werden (Löschen der entsprechenden Zeilen).

 

5.     Funktionsweise

Zuerst sind die Angaben im Blatt "Unterhalt" einzutragen. Unter "Laufende Steuern" kann ein anderweitig ermittelter Steuerbetrag eingetragen werden, ohne dass die spätere automatische Berechnung dadurch beeinträchtigt wird.

 

Anschliessend sind auf dem Blatt "Steuerangaben" die automatisch übernommenen Angaben zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen.

 

Mit Klick auf die rote Schaltfläche "Berechnen/calcul" auf dem Unterhaltsblatt wird dann die automatische Steuerberechnung eingeschaltet. Solange die Angaben in der Zeile "Laufende Steuern" nicht überschrieben werden, wird bei Veränderung anderer Angaben im Unterhaltsblatt die Berechnung automatisch aktualisiert. Es ist dabei aber darauf zu achten, ob die neuen Einträge nicht eine Anpassung der Steuerangaben erfordern. Nach allfälligem Überschreiben der Steuerbeträge im Unterhaltsblatt kann die Steuerberechnung durch erneutes Klicken auf die Schaltfläche "Berechnen/calcul" wieder eingeschaltet werden.

 

Wird die Steuerberechnung zu früh eingeschaltet, so erscheint bei den laufenden Steuern der Fehlerwert #NULL!. Dieser kann mit der Delete-Taste gelöscht werden. Danach funktioniert die Steuerberechnung wieder.

 

Da Steuern und Unterhaltsbeiträge gegenseitig voneinander abhängig sind und es sich somit mathematisch um einen Zirkelbezug handelt, verwendet Excel eine Annäherungsberechnung (Iteration) in maximal 100 Schritten.

 

Die Steuerberechnung kann auch ohne Unterhaltsberechnung als eigenständiges Programm verwendet werden. In diesem Fall sind die Angaben direkt in die Blätter "Steuerangaben" (wenn das steuerbare Einkommen ermittelt werden soll) oder "Steuerberechnung" (wenn das steuerbare Einkommen bekannt ist) einzutragen. Sonst sollte das Blatt "Steuerberechnung" nicht verändert werden, da es ausschliesslich Angaben aus den Blättern "Unterhalt" und "Steuerangaben" verarbeitet.

 

6.     Eingabemöglichkeiten, Vorgaben in den einzelnen Blättern und übernommene Werte

Die nachfolgend beschriebenen vorgegebenen Werte können verändert werden, soweit sie nicht aus einem anderen Blatt übernommen werden und somit gegebenenfalls dort zu ändern sind.

 

Unterhalt

Jahr der Berechnung: Wenn ein Trennungsdatum eingegeben ist, wird das Trennungsjahr vorgegeben, sonst bis im September das laufende Jahr, ab Oktober das nächste Jahr. Die Angabe kann überschrieben werden. Liegt das angegebene Jahr vor dem laufenden, so erscheint in der Zelle rechts ein Vermerk.

Wohnsitzkanton: Es kann im Berechnungsblatt "interkantonal" "BE", "ZH", "LU", "FR", "SO", "BS", "BL", "AG", oder "SG" eingegeben werden. Wird ein anderer Kanton angegeben, so sind alle Angaben einschliesslich Steuerbeträge manuell einzutragen. Auf dem Blatt erscheinen die Angaben desjenigen Kantons, dessen Kurzzeichen im Alphabet unmittelbar vor dem eingegebenen figuriert.

Kinder: In die Felder oben rechts dürfen bei Verwendung der Steuerberechnung nur unmündige Kinder aufgenommen werden, da Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu versteuern sind (kein Abzug der Unterhaltsbeiträge, jedoch - gemäss Praxis im Kanton Bern - halber Kinderabzug und Berücksichtigung beim Versicherungsabzug). Wenn unterhaltsberechtigte mündige Kinder vorhanden sind,  müssen die auf sie entfallenden Unterhaltsbeiträge vorab manuell berechnet (Prozentzahl vom Einkommen des pflichtigen Ehegatten oder konkrete Berechnung) und in die Zeile "Unterhaltsbeiträge an Dritte" eingefügt werden. Es sind dann noch weitere Anpassungen vorzunehmen (ggf. Abzug eines Anteils des Kindes an den Wohnkosten des Ehegatten, bei dem es wohnt; Anpassung der Prozentzahl für die Unterhaltsbeiträge an die anderen Kinder; Eingabe des Kinderabzuges und des Kinderzuschlages für den Versicherungsabzug je hälftig bei beiden Ehegatten).

Verfügbare Mittel allgemein: Die Angaben aus dem Unterhaltsblatt werden mit 12 multipliziert in die entsprechende Zeile im Blatt "Steuerangaben" übertragen, wobei bei der Übertragung der Anteil 13. Monatslohn zum Nettoeinkommen addiert wird. Die Zeilen sollten deshalb nicht für andere Einkommensbestandteile als die vorgegebenen verwendet werden. Es ist hingegen möglich, die unteren, leeren Zeilen auszufüllen oder neue Zeilen einzufügen. Die dortigen Angaben müssen dann aber manuell in das Blatt "Steuerangaben" übertragen werden. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Trennungsjahr ist bei der Berechnung für dieses Jahr eine manuelle Anpassung auf das bis zum Jahresende effektiv geflossene Einkommen vorzunehmen.

Kinderzulagen: Es werden anhand des Alters der Kinder die Kinderzulagen für private Arbeitsverhältnisse im Wohnsitzkanton des Berechtigten ermittelt und eingetragen. Der Wert kann überschrieben werden. Die aktuellen Ansätze der Kinderzulagen können von der Website des Bundesamtes für Sozialversicherung abgerufen werden.

 

Anteil 13. Monatslohn: Es wird das Nettoeinkommen durch 12 geteilt.

Renteneinkommen: Diese sind in die dafür vorgesehenen Zeilen einzufügen, da sonst Berufskosten berechnet würden. Es ist zu beachten, dass die Renten aus beruflicher Vorsorge für die direkte Bundessteuer nicht automatisch in die Steuerangaben übernommen werden, da sie dort unter Umständen nur zu 80 % steuerbar sind.

Existenzminimum allgemein: Bei zusätzlichen Bestandteilen des Existenzminimums ist es möglich, die unteren, leeren Zeilen auszufüllen oder neue Zeilen einzufügen. Wenn es sich um abzugfähige Auslagen handelt, müssen die Angaben manuell in das Blatt "Steuerangaben" übertragen werden.

Grundbetrag: Es wird bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden der Wert nach den im Wohnsitzkanton anwendbaren SchKG-Richtlinien vorgegeben. Eine manuelle Anpassung ist möglich.

Telecom/Mobiliarversicherung: Bei Wohnsitz im Kanton Bern wird bei alleinstehenden Personen eine Pauschale von 100 Franken, bei Personen in Wohngemeinschaft eine solche von 50 Franken vorgegeben.

Arbeitsweg: Die in dieser Zeile eingetragenen Beträge werden in die Steuerberechnung (Ermittlung der Berufskosten) übernommen. Diese Zeile darf deshalb nicht anderweitig verwendet werden.

Zuschlag für auswärtiges Essen: Die in dieser Zeile eingetragenen Beträge werden unter annäherungsweiser Aufrechnung auf den abzugfähigen Betrag in die Steuerberechnung (Ermittlung der Berufskosten) übernommen. Damit die Aufrechnung stimmt, muss der Zuschlag dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (in der Regel 10 Franken pro Hauptmahlzeit, im Kanton Zürich 15 Franken) entsprechen. Diese Zeile darf auch nicht anderweitig verwendet werden.

Laufende Steuern: Nach dem Einschalten der automatischen Steuerberechnung wird der so ermittelte Wert eingetragen. Dieser kann bei beiden oder einem Ehegatten überschrieben werden. Nach dem Überschreiben kann die automatische Steuerberechnung erneut eingeschaltet werden.

Private Vorsorge/Lebensversicherungen: Bei einem Eintrag in dieser Zeile wird ein Vermerk in die Steuerberechnung eingefügt, da der Betrag unter Umständen abzugfähig ist. Der Abzug muss im Blatt "Steuerangaben" von Hand eingetragen werden (Jahresbetrag, d.h. mit 12 multiplizieren).

Unterhaltsbeiträge an Dritte: Bei einem Eintrag in dieser Zeile wird ein Vermerk in die Steuerberechnung eingefügt, da der Betrag unter Umständen abzugfähig ist (nicht bei Unterhaltsbeiträgen an mündige Kinder). Der Abzug muss im Blatt "Steuerangaben" von Hand eingetragen werden. Bei nicht abziehbaren Unterhaltsbeiträgen an mündige Kinder ist zu beachten, dass – gemäss Praxis der Steuerbehörden im Kanton Bern - der um die Beträge für die Kinder erhöhte Versicherungsabzug und der Kinderabzug je hälftig von beiden Elternteilen geltend gemacht werden können, da diese Unterhaltsbeiträge beim Kind nicht besteuert werden.

Sparquote: Diese beträgt standardmässig Null. Für eine Sparquote sind in der Regel nur bei einem Gesamteinkommen ab 10'000 Franken genügend Mittel vorhanden.

Anteil Ehefrau an der Sparquote: Die Sparquote wird im Verhältnis der Einkommen der Ehegatten (exkl. Kinderzulagen) aufgeteilt. Der Wert kann bei der Ehefrau verändert werden.

Anteil Ehefrau an der Unterhaltsquote: Bei einem Defizit wird dieses gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 123 III 1) zu 100 % der Ehefrau belastet (dabei muss aber unter Umständen zuerst eine Bereinigung der Ausgabenposten erfolgen). Ein Überschuss wird bei Vorhandensein von Kindern unter der Obhut der Ehefrau standardmässig zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemann gutgeschrieben, andernfalls hälftig verteilt. Diese Vorgabe kann bei der Ehefrau verändert werden.

Ausscheidung der Kinder-Unterhaltsbeiträge: Wenn alle Kinder unter der Obhut der Ehefrau sind, werden die Kinder-Unterhaltsbeiträge nach der Praxis im Kanton Bern als Prozentzahl vom Nettoeinkommen des Ehemannes exkl. Kinderzulagen ermittelt (1 Kind 17 %, 2 Kinder 27 %, 3 Kinder 35 %, 4 Kinder 40 %). Andernfalls erscheint ein Kreuz, das überschrieben werden muss, damit die Berechnung fertig gestellt wird. Es ist auch möglich, direkt in die Unterhaltsberechnung einen anderweitig ermittelten Frankenbetrag einzusetzen. Die Formel, welche den Unterhaltsbeitrag als Prozentzahl berechnet, wird dann aber überschrieben.

 

Steuerangaben

Steuertarif: Es wird für die Kantone Bern und St. Gallen der Tarif für Alleinstehende vorgegeben (gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.528/2005 vom 20. April 2006 gilt allerdings auf Grund des Steuerharmonisierungsgesetzes für Einelternfamilien durchwegs der Tarif für Verheiratete). Bei den anderen Kantonen und beim Bund wird geprüft, ob die Person unmündige Kinder unter ihrer Obhut hat. Wenn ja, wird der Tarif für Verheiratete, sonst derjenige für Alleinstehende vorgegeben.

Selbstständig: Wenn dieses Feld angekreuzt ist, werden die Berufskosten auf Null gesetzt (bei selbstständig Erwerbenden sind sie im Reingewinn enthalten).

Vorsorge: Die Angaben betreffend BVG und 3. Säule werden benötigt, um den Versicherungsabzug korrekt zu ermitteln. Wer weder über eine 2. noch über eine 3. Säule verfügt, kann den höheren Versicherungsabzug geltend machen.

Beim BVG wird das Feld angekreuzt, wenn das Bruttoeinkommen (Nettoeinkommen x 1.14) 19’350 Franken übersteigt. Bei einem geringeren Einkommen wird zur Prüfung aufgefordert.

Bei der 3. Säule wird zur Prüfung aufgefordert, wenn im Unterhaltsblatt in der Zeile "Private Vorsorge/Lebensversicherungen" ein Eintrag erfolgt ist.

Steuerfüsse/Steueranlagen/Steuereinheiten: Es werden in der Tabelle mittlere Steuerfüsse für Gemeinde- und Kirchensteuern vorgegeben. Die Werte können überschrieben werden. Die Internet-Adressen zum Abrufen der Steuerfüsse befinden sich auf einem separaten Dokument.

Steueranlage Kanton Bern: Es wird eine mittlere Steueranlage von 1.74 für die Gemeindesteuer und 0.2000 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Zürich: Es wird ein Steuerfuss von 120 % für die Gemeindesteuer und 12 % (Alleinstehende) bzw. 6 % (Übrige) für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuereinheit Kanton Luzern: Es wird eine Steuereinheit von 2.00 für die Gemeindesteuer und 0.25 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Freiburg: Es wird ein Steuerfuss von 90 % für die Gemeindesteuer, von 10 % für die Kirchensteuer auf dem Einkommen und von 20 % für die Kirchensteuer auf dem Vermögen vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Solothurn: Es wird ein Steuerfuss von 130 % für die Gemeindesteuer und 18 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Basel-Landschaft: Es wird ein Steuerfuss von 60 % für die Gemeindesteuer und 0.005 für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton Basel-Stadt: Es wird eine Berechnung für die Stadt Basel (ohne Aussengemeinden) vorgenommen.

Steuerfuss Kanton Aargau: Es wird ein Steuerfuss von 100 % für die Gemeindesteuer und 20 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Steuerfuss Kanton St. Gallen: Es wird ein Steuerfuss von 160 % für die Gemeindesteuer und 25 % für die Kirchensteuer vorgegeben.

Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten: Die Angaben in den rot unterlegten Feldern sind das Ergebnis der Unterhaltsberechnung und dürfen nicht überschrieben werden, es sei denn, die Steuerberechnung werde als eigenständiges Programm eingesetzt.

Einkommen allgemein: Es werden die mit 12 multiplizierten Angaben aus der Tabelle "Unterhalt" übernommen (Ausnahme: Aufrechnungen, selbst genutztes Wohneigentum und weitere Einkommensbestandteile). Der Anteil 13. Monatslohn und das Zusatzeinkommen (Unterschied zum Nebenerwerbseinkommen beachten) sind im Nettoeinkommen integriert. Bei besonderen Einkommensarten (Renten) muss die Wegleitung zur Steuererklärung konsultiert werden.

Wenn im Blatt "Unterhalt" beim Nettoeinkommen Abzüge gemacht werden, die steuerlich nicht zulässig sind, muss in der dafür vorgesehenen Zeile eine Aufrechnung vorgenommen werden (Multiplikation mit 12 nicht vergessen!).

Berufskosten auf Erwerbseinkommen: Es erfolgt eine annäherungsweise Berechnung entsprechend dem Einlageblatt zur Steuererklärung. Beim Kanton BE wird die Pauschale von 20 % des Nettoeinkommens (maximal 7'000 Franken) eingesetzt, wenn sie günstiger ist als die Berechnung der effektiven Kosten, andernfalls wird letztere übernommen. Beim Kanton BS gilt das selbe für die Pauschale von 1'500 Franken zuzüglich Kosten auswärtiger Verpflegung. Bei den effektiven Kosten (Kantone und Bund) werden die Arbeitswegkosten aus dem Blatt "Unterhalt" direkt übernommen. Die monatlichen Kosten für auswärtige Verpflegung aus dem Unterhaltsblatt (15 Franken im Kanton ZH, 10 Franken in den übrigen Kantonen) werden auf die steuerlichen Abzugmöglichkeiten hochgerechnet. Im Weiteren werden 3 % vom Nettoeinkommen als allgemeine Berufskosten angerechnet (nicht im Kanton BS; im Kanton SG gilt eine besondere Regelung). Bei denjenigen Kantonen, wo die Kosten für Weiterbildung oder Beiträge an Berufsverbände abgezogen werden können, werden diese Auslagen berücksichtigt. Weiteren Kostenfaktoren wird nicht Rechnung getragen. Diese sind gegebenenfalls manuell einzutragen. Im Zweifelsfall sollte eine Berechnung mit Formular der Steuererklärung vorgenommen werden. Selbstständig erwerbende Personen weisen ihre Berufskosten im Geschäftsabschluss als Aufwand aus und können sie daher nicht als Abzug geltend machen.

Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen: 20 % des Nettoeinkommens aus Nebenerwerb, sofern nicht die Pauschale zur Anwendung kommt, in der das Nebenerwerbseinkommen bereits berücksichtigt wurde.

Versicherungsabzug gewöhnlich: Die Krankenversicherungsprämien werden bei den Kantonen BE, FR und AG entsprechend den dort geltenden Bestimmungen zu fixen Beträgen angerechnet.

Werden bei den übrigen Kantonen und beim Bund die dort geltenden Höchstbeträge nicht erreicht, so ist zu prüfen, ob allenfalls Prämien für Lebensversicherungen oder Zinsen auf Sparkapitalien berücksichtigt werden können. Bei mündigen Kindern ist die zusätzliche Abzugmöglichkeit für die zahlungspflichtige Person manuell zu berücksichtigen.

Versicherungsabzug hoch: Personen, die über keine zweite oder dritte Säule verfügen, können in gewissen Kantonen erhöhte Abzüge geltend machen. Dies wird an Hand der Einträge in den Zeilen "BVG" und "3. Säule" geprüft.

Fremdbetreuung von Kindern: Es werden die Angaben aus dem Unterhaltsblatt übernommen, unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kanton geltenden maximalen Abzugsmöglichkeit.

Persönliche/Sozialabzüge: Die folgenden Abzüge bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens werden anhand der Angaben im Unterhaltsblatt automatisch ermittelt (ohne Gewähr): Alleinstehend mit eigenem Haushalt (BE, bei Anwendung des Alleinstehendentarifs), Kinderabzug (wenn Zuschlag für Kinder angerechnet; bei mündigen Kindern auf Seiten des Zahlungspflichtigen manuell eintragen), alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern (BE, SG und BS), Mieterabzug (Kanton BL), Rentnerabzug (BS), zusätzlicher Kinderabzug für tiefe Einkommen (BS), Erhöhung des Kinderabzugs für schulpflichtige Kinder (LU), zusätzlicher Kinderabzug für das dritte und weitere Kinder (FR). Die übrigen Abzüge müssen von Hand eingesetzt werden. Bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens wird ein allfälliger Kinderabzug automatisch errechnet.

Abzug bescheidene Einkommen (Kantone BE und FR): Dieser Abzug wird an Hand der Einträge auf dem Blatt "Steuerangaben" auf dem Blatt "Tarife" ermittelt und in das Blatt "Steuerangaben" übernommen.

 

Auf den Blättern "Steuerberechnung" und "Tarife" sollten nur dann Einträge vorgenommen werden, wenn diese eigenständig verwendet werden, ansonsten wird die ganze Berechnung verfälscht.

 

7.     Urheberrecht

Die Tabellen können für die eigenen Bedürfnisse unbeschränkt verändert und kopiert werden. Weitergabe in elektronischer Form ist hingegen nicht gestattet, ausgenommen elektronische Ausdrucke im Format PDF.

 

 

Zum Anfang

 

Zum Kommentar Unterhaltsberechnung Dr. Annette Spycher

 

Zu den SchKG-Richtlinien

 

Zu den Bedienungshinweisen

 

Zum Kreisschreiben Obergericht Bern unentgeltliche Prozessführung

 

Zum Kommentar Teilung der Austrittsleistungen

 

Kontaktadresse: Daniel Bähler, Talackerstrasse 43 i, 3604 Thun

Internet: http://www.berechnungsblaetter.ch

E-Mail: info@berechnungsblaetter.ch

 

 

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