von Dr. Annette Spycher, Fürsprecherin, LL.M., Bern
mit Ergänzungen von Daniel Bähler, Fürsprecher, Gerichtspräsident, Thun
Stand Januar 2004
1. Einkommen
5. Aufteilung der vorhandenen Mittel: Besondere Fälle
5.2 Mangelfälle
Die Reihenfolge der Themen folgt grundsätzlich der Struktur der Tabellen. Die Ausführungen sind bewusst knapp gehalten. Für weitere Erläuterungen wird auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen. Siehe insbesondere Heinz Hausheer/Annette Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern (Stämpfli) 1997, sowie zugehöriges Supplement (2001), nachfolgend zit. Hausheer/Spycher. Die Zitate beziehen sich auf das Grundwerk.
Die Tabellen beruhen einheitlich auf der "Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", sehen also grundsätzlich eine konkrete Unterhaltsberechnung durch Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamteinkommen mit anschliessender Überschussteilung vor (grundsätzlich zu dieser Berechnungsmethode Hausheer/Spycher, in ZBJV 133 (1997), S. 165 ff, und betreffend das neue Scheidungsrecht Hausheer, ZBJV 135 (1999), S. 22 ff; zur Überschussteilung BGE 126 III 8).
1.1 Regelfall: monatliches Nettoeinkommen (d.h. Bruttoeinkommen nach Abzug AHV/IV/EO/ALV, Pensionskasse, obligatorische Unfallversicherung, ggf. Krankentaggeldversicherung). Andere Abzüge (z.B. für Krankenkassenprämien oder beim Arbeitgeber bezogene Mahlzeiten) sind aufzurechnen, ggf. dann aber im Existenzminimum wieder zu berücksichtigen.
1.2 Zulagen, welche einem auf Dauer nicht zumutbaren Sondereinsatz entstammen, sind für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen nach Scheidung nicht zu berücksichtigen (so Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28.6.2001). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit einer Leistung ist ein Vergleich mit dem vom anderen Ehegatten verlangten Einsatz vorzunehmen (vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 01.76, 01.35). Anderes gilt selbstverständlich für die üblichen Zulagen (für Schicht-, Nachtarbeit u.ä.).
1.3 Bei unregelmässigem Einkommen ist vom Einkommen einer repräsentativen Periode (i.d.R. mindestens 6 Monate) auszugehen.
1.4 Bei Arbeitslosigkeit ist das ALV-Taggeld netto x 21.7 (durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat) zu rechnen.
1.5 Ein 13. Monatslohn ist ungeachtet der Auszahlungsweise pro rata zum Monatseinkommen hinzuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6.6.2002), wobei zu berücksichtigen ist, dass Pensionskassenbeiträge nur von den regulären Monatslöhnen abgezogen werden.
1.6 Ermittlung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit: vgl. Abschnitt 2.
1.7 Unter Zusatzeinkommen (oder in weiteren Zeilen): Einfügen von anderem Einkommen, z.B. Naturaleinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Trinkgelder, Honorare aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten, Renten, Taggelder, Vermögenserträge. Beiträge an die Wohnkosten von erwachsenen Mitbewohnern sind ebenfalls hier einzusetzen, sofern sie nicht vorab bei den Wohnkosten des entsprechenden Ehegatten abgezogen werden. Bei Verwendung der Steuerberechnung ist zwischen Zusatzeinkommen aus der ordentlichen Anstellung und Nebenerwerbseinkommen zu unterscheiden, weil sich daraus Abweichungen bei der Berechnung der Gewinnungskosten ergeben. Vermögenserträge sind separat auszuweisen.
1.8 Pro memoria: Anrechnung von hypothetischem Einkommen
- Beim nicht oder nur beschränkt erwerbstätigen Ehegatten: Wenn ihm die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens aufgrund seiner persönlichen Situation (Betreuungspflichten; Ausbildung; Dauer eines Erwerbsunterbruchs; Gesundheit usw.) sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt zumutbar ist (Hausheer/Spycher, Rz. 01.52ff). In BGE 127 III 136 hat das Bundesgericht von der Ehefrau einen (wohl allzu) raschen Einstieg in eine volle Berufsarbeit verlangt. Ob damit eine neue und für die Ehefrauen strengere Praxis begründet wurde, wird sich weisen müssen, vgl. dazu auch das "frauenfreundlichere" Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11.7.2002.
- Beim erwerbstätigen Ehegatten, der sein Erwerbseinkommen (und
allenfalls auch sein Arbeitspensum) ohne äusseren Anlass in der Absicht
reduziert hat, den Unterhaltsanspruch der anderen Familienmitglieder zu
schmälern, sofern die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar
ist (BGE 128 III 4).
1.9 Eine prozentuale Anrechnung von für die Altersvorsorge gebildetem Vermögen als Einkommen ist zulässig, wenn die Ehegatten das Rentenalter erreicht haben und die Aufrechterhaltung der gebührenden Lebenshaltung des Berechtigten nicht anders möglich ist (BGE 129 III 7).
1.10 Für Einzelheiten vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 01.30ff
2.1 Bei Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich vom Reingewinn gemäss Jahresabschlüssen einer repräsentativen Periode (i.d.R. 2-3 Jahre) auszugehen.
Kritisch zu überprüfen und allenfalls aufzurechnen sind die folgenden Positionen:
- Abschreibungen: Diese sind - auch wenn sie handels- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden sein sollten - im Verhältnis unter Ehegatten dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Abschreibung der Ersparnisbildung dient und dem Pflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse der Betroffenen die Bildung eines Sparanteiles nicht zugebilligt werden kann.
- Delkredere, Rückstellungen: vgl. oben
- verdeckte Privatbezüge: z.B. in den Aufwandkonti Repräsentationsauslagen, Verwaltungskosten, Fahrzeugauslagen
Diese Positionen sind grundsätzlich zum Einkommen hinzuzurechnen. Soweit sie Auslagen decken, welche Teil des Existenzminimums bilden würden, kann von einer Aufrechnung beim Einkommen der Einfachheit halber jedoch abgesehen werden, es sei denn, es werden Kinder-Unterhaltsbeiträge nach Prozentzahlen vom Einkommen ausgeschieden. Die entsprechenden Posten sind dann aber im Existenzminimum nicht mehr zu berücksichtigen. Diesfalls, aber auch ganz generell ist bei Selbständigerwerbenden darauf zu achten, dass keine doppelte Berücksichtigung bestimmter Auslagen stattfindet (Beispiele: Kosten für Transport, Kleider, Kommunikation, Versicherungen).
- wenn grösser als Reingewinn
bei längerfristigen Regelungen (Scheidung) i.d.R. keine Berücksichtigung des überschiessenden Teils, da der Erhaltung der Unternehmung - auch im Hinblick auf die Unterhaltsansprüche - Priorität zukommen muss; anders u.U. in Eheschutz-/Massnahmenverfahren (Verweis in Bühler/Spühler, Berner Kommentar, aArt. 145 N 152).
- wenn kleiner als Reingewinn
ausnahmsweise Berücksichtigung des tieferen Betrages anstelle des Reingewinns, sofern die Erhaltung des Unternehmens eine Vergrösserung der Eigenkapitalbasis erfordert; im Eheschutzverfahren Berücksichtigung der güterrechtlichen Situation (besonders zurückhaltende Anwendung, wenn später keine Teilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung stattfinden kann).
Ist ein Mehrheitsaktionär oder -anteilsinhaber einer juristischen Person von dieser angestellt und ergeben sich in Bezug auf den bezogenen Lohn Besonderheiten (auffallend tiefer Lohn, bzw. Reduktion des Lohnniveaus gegenüber dem Zeitraum vor Trennung/Scheidung), ist allenfalls nach den obenstehenden Grundsätzen zu prüfen, welchen Lohn die betreffende Person vernünftigerweise beziehen könnte, und auf diesen höheren Lohn abzustellen.
- Berücksichtigung von Naturaleinkommen des Unterhaltspflichtigen
- evtl. leichte Reduktion des Grundbetrages wegen tieferer Lebensmittelkosten
- genaue Analyse von Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich der Wohnkosten: wenn diese als Betriebsaufwand aufgeführt werden, sind sie im Einkommen aufzurechnen, gleichzeitig aber auch in das Existenzminimum aufzunehmen. Andernfalls fallen die Unterhaltsbeiträge an die Kinder zu tief aus.
Die folgenden Grundsätze sind beim Einsetzen bestimmter, im Existenzminimum enthaltener Auslagen zu beachten:
3.1 Die Berechnung der Existenzminima in familienrechtlichen Angelegenheiten entspricht der Berechnung der Existenzminima in Betreibungs- und Konkurssachen. Die diesbezüglichen kantonalen Regelungen folgen mit gewissen Abweichungen den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000.
3.2 Wo die Tabellen auf die "SchKG-Richtlinien" verweisen, sind die Ansätze gemäss diesen Richtlinien gemeint. Für einzelne Kantone geltende Abweichungen wurden in den Tabellen so weit als möglich berücksichtigt. Wo dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Änderungen von Hand vorzunehmen.
3.3 Beim Existenzminimum von Selbständigerwerbenden ist zu überprüfen, ob entsprechende Kosten nicht bereits bei der Ermittlung des Reingewinns (einkommensvermindernd) berücksichtigt wurden (vgl. Abschnitt 2, "Selbständigerwerbende"). Eine doppelte Berücksichtigung der entsprechenden Kosten ist zu vermeiden.
4.1 Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinien: Deckt die Kosten für folgende Bedürfnisse ab: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Bei den SchKG-Richtlinien 2000 sind insbesondere in folgenden Punkten Unsicherheiten entstanden:
- Personen, die in Wohngemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen leben: Gemäss Richtlinien ist hier die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar anwendbar, d.h. Fr. 775.00. Im familienrechtlichen Kontext, wo meist ein längerer Zeithorizont zu beachten ist als im Betreibungsrecht (Beschränkung der Lohnpfändungen auf ein Jahr), ist dies nicht ohne Weiteres sachgerecht, zumal zwischen Personen in Wohngemeinschaft keine Unterhaltspflichten bestehen. Zudem bedeutet dies gegenüber den früheren Richtlinien eine Herabsetzung des Grundbetrags um Fr. 135.00. Die erstinstanzlichen Gerichte im Kanton Bern wenden daher einen Grundbetrag von Fr. 1'000.00 an, was auch den von den dortigen SchKG-Aufsichtsbehörden angepassten betreibungsrechtlichen Richtlinien in den Kantonen Zürich und Aargau entspricht. Im Kanton Solothurn werden Personen in Wohngemeinschaft wie allein stehende, d.h. mit einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00, behandelt.
- Allein erziehende Personen: Hier sehen die Richtlinien einen Zuschlag von Fr. 150.00 auf dem Grundbetrag vor. Es ist allerdings nicht ganz ersichtlich, welche Kosten dieser Zuschlag abdecken soll, zumal die Kinderzuschläge gegenüber den früheren Richtlinien erhöht wurden. Die Kantone Zürich und Aargau wenden diesen Zuschlag nicht an. Im Kanton Bern ist die Praxis zur Zeit uneinheitlich.
4.2 Wohnkosten: Miete inkl. Nebenkosten; Parkplatz, wenn aus beruflichen oder allenfalls aus familiären Gründen ein Auto notwendig ist oder die Autokosten - im Sinn einer freiwilligen Erweiterung des Existenzminimums - beim Eigentümer oder allenfalls beidseitig eingesetzt werden. Bei selbstgenutztem Wohneigentum: Kosten für Hypothekarzins, Nebenkosten und notwendigen Unterhalt, nicht aber – jedenfalls nach der Scheidung - Amortisationen (BGE 127 III 289). Grundsätzlich Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten. Bei längerfristiger Regelung (Scheidungsfall) ist wie folgt zu verfahren:
- Bei ungenügendem Einkommen sind beidseitig lediglich die angemessenen Wohnkosten einzusetzen.
- Bei vorübergehend besonders günstigem Wohnen (z.B. bei Verwandten) sind die (höheren) angemessenen Wohnkosten einzusetzen.
4.3 Krankheitskosten: Krankenversicherungsprämien in der Regel nur für Grundversicherung. Einschluss der Unfallversicherungsprämie, wenn keine Unfallversicherung über Arbeitgeber erfolgt. Zusatzversicherungen können berücksichtigt werden, wenn die Mittel ausreichen und entweder beide Ehegatten gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen oder sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung bestehen (Gesundheitszustand). Tatsächliche oder erhältliche Prämienverbilligungen sind zu berücksichtigen. Einbezug anderer Krankheitskosten (Anteil Franchise, Arzt-, Zahnarztrechnungen), wenn erhebliche Behandlungen anfallen, für deren voraussichtliche Dauer (SchKG-Richtlinien Ziff. 8).
4.4 Transportkosten: In der Regel Kosten für öffentliches Verkehrsmittel, maximal Generalabonnement. Kosten Privatfahrzeug (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B.234/2000 vom 3.3.2000), wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse (Arbeitsort, Arbeitszeiten, Betreuungspflichten) die Benützung des öff. Verkehrs nicht zumutbar ist. Bei guten finanziellen Verhältnissen u.U. Berücksichtigung der Autokosten auch dann, wenn das Auto nicht Kompetenzcharakter aufweist.
4.5 Laufende Steuern: Einkommenssteuer Bund, Kanton, Gemeinde; Vermögenssteuer Kanton, Gemeinde; ev. Kirchensteuer. Grundlage: Voraussichtliche Steuerlast bei getrennter Veranlagung. Zu beachten: Alimente an Ehegatten sowie an unmündige Kinder in Rentenform sind vom Empfänger zu versteuern (dazu - vorab zum Eheschutzverfahren - BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 5a zu Art. 176 ZGB), deshalb - soweit möglich - Mitberücksichtigung der voraussichtlichen Alimente bei der Steuerberechnung. Für den Kanton Bernverschiedene Kantone nehmen nimmt die Berechnungsblätterdas Berechnungsblatt "ustikXXX.xls“ (für den Kanton Bern auch "uupbeXXX.xls") die Steuerberechnung einschliesslich Abgleichung mit der Unterhaltsberechnung automatisch vor. Für nähere Erläuterungen dazu wird auf die separate Bedienungsanleitung verwiesen. Ein Steuerberechnungsprogramm für die ganze Schweiz findet sich im Internet auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Im Weiteren bieten auch verschiedene kantonale Steuerverwaltungen, die Kantonalbanken und die PAX-Versicherungen Berechnungsprogramme auf dem Internet an. Zur Berücksichtigung der Steuern in Mangelfällen siehe unten Ziff. 5.2.3.
4.6 Schulden: temporäre Berücksichtigung tatsächlich bezahlter Abzahlungsraten und Schuldzinse, wenn die Schuld begründet wurde für den Erwerb von Kompetenzstücken, beide Parteien vom Gegenwert profitiert haben (Bsp. Kleinkredit für Ferien), oder beide Parteien Schuldner sind. Zu berücksichtigen sind auch während der Ehe angefallene Steuerschulden. Kürzung oder Streichung der Beträge, wenn bzw. soweit durch ihre Berücksichtigung ein Manko entsteht (dazu unten Ziff. 5.2.4). Keine Berücksichtigung der Abzahlung von Schulden, welche zur Begleichung einer güterrechtlichen Forderung begründet werden mussten (BGE 127 III 289).
Bestehende Lohnpfändungen sind lediglich insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht zur Entstehung eines Mankos führen. Der Schuldner hat diesfalls die Anpassung der Pfändung zu erwirken.
In jedem Fall - insbesondere in Verhältnissen mit bescheidenem Einkommen - ist zu empfehlen, Höhe und Dauer der vorgesehenen Abzahlungen (wenn nötig unter Angabe der damit zu begleichenden Schuld) in Urteil oder Konvention festzusetzen. Aus steuerlichen Gründen ist tendenziell die Variante zu bevorzugen, die Unterhaltsbeiträge zweistufig festzulegen. Weiter kann der Fall, dass Schuldentilgung oder Zinszahlungen "planwidrig" unterlassen werden, oder dass ein unvorhergesehener Schulderlass erfolgt, in einer Konvention mittels Erhöhungsvorbehalt geregelt werden. So kann sich der Unterhaltsschuldner beispielsweise verpflichten, gegenüber dem Unterhaltsgläubiger regelmässig den Nachweis der Zahlung der Schuld zu erbringen, wobei weiter vorgesehen wird, dass bei Fehlen des Nachweises automatisch eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf einen im voraus bestimmten Betrag erfolgt. Die steuerlichen Konsequenzen der entsprechenden Regelung sind vorab jeweils sorgfältig zu prüfen.
4.7. Vorbestehende Barunterhaltsverpflichtungen sind im Eheschutz- und Massnahmeverfahren in der Regel tel quel als Auslagen des Schuldners einzusetzen. Im Scheidungsverfahren ist gestützt auf die Rangordnung zwischen den Ansprüchen der einzelnen Gläubiger (dazu Hausheer/Spycher, Rz. 08.22) vorfrageweise zu überprüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang und ungefähren Zeitrahmen die vorbestehenden Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden könnten (vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 08.20). Die neuen Unterhaltsbeiträge sind unter Berücksichtigung dieser Prognose festzusetzen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, mittels Vorbehalt in der Konvention oder im Urteil den Fall zu regeln, dass das Urteil der für die Herabsetzung zuständigen Instanz(en) erheblich von der Prognose abweicht.
Unterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners oder -gläubigers in natura ist im Rahmen eines Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens (nicht aber eines Scheidungsverfahrens) wie folgt Rechnung zu tragen:
- wenn Unterhaltsbeitrag des Kindes kleiner als Bedarf: Berücksichtigung der Differenz im Bedarf des betreuenden Elternteils (gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 08 84 ff);
- wenn Unterhaltsbeitrag des Kindes grösser als Bedarf: Keine Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags im Einkommen des Unterhaltsberechtigten, dafür Streichung der direkten Auslagen für das Kind (Zuschlag zum Grundbetrag, Krankenkasse) und Reduktion der Wohnkosten des Unterhaltsberechtigten entsprechend dem dem Kind zumutbaren Anteil (ungefähre Kosten eines Zimmers in der betreffenden Wohnung; alternativ z.B. 20 % des Unterhaltsbeitrages).
4.8 Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sind höchstens bei Vorliegen besonderer Umstände – und auch dann nur zurückhaltend – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27.3.2003).
4.9 In Eheschutzverfahren sind Kosten, die pro Haushalt nur einmal anfallen (u.a. Miete, Nebenkosten, Pauschale für Abonnemente), bei Wohngemeinschaft den Beteiligten je hälftig zuzuordnen.
4.10 Im Rahmen von Scheidungen ist auch der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge ein zu berücksichtigendes Element (Art. 125 Abs. 1 ZGB, vgl. dazu BGE 129 III 257). Ausserhäuslich erwerbstätige ehemalige Ehegatten können ihre Altersvorsorge mit den beim massgebenden Nettoeinkommen bereits abgezogenen Beiträgen und den Arbeitgeberbeiträgen weiter äufnen, während dies bei bloss teilzeitlich oder gar nicht Erwerbstätigen nicht der Fall ist.
In den nachstehend beschriebenen Fällen kann die Verteilung der vorhandenen Mittel nur teilweise nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung durchgeführt werden.
mit Unterhaltspflichten gegenüber unmündigen oder noch in Ausbildung befindlichen, mündigen Kindern
Sowohl die für die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge zwischen obhutsberechtigtem Elternteil und Kindern in vielen Kantonen (darunter Bern) verwendeten Prozentsätze als auch die vorliegenden Berechnungstabellen sind auf die statistisch häufigsten Fälle ausgerichtet, in denen der Ehemann den grösseren Teil des Familieneinkommens erwirtschaftet (Einverdiener- oder Zuverdienstehe sowie Doppelverdienerehe mit deutlichem Einkommensgefälle) und die elterliche Sorge nach der Trennung/Scheidung bei der Ehefrau verbleibt. Hier ist in der Regel davon auszugehen, dass die Unterhaltsleistungen beider Eltern, nämlich - die Unterhaltsleistung in natura (zu erbringen durch die Inhaberin der elterlichen Sorge), und - die Unterhaltsleistung in bar (zu erbringen durch den anderen Elternteil) ideell gleichwertig sind (vgl. BGE 116 IV 4 E. 4a, S.9).
a) Bei Doppelverdienern mit vergleichbaren Einkommen ist bei der Verteilung der Unterhaltsleistungen einerseits der - gegenüber dem statistischen "Normalfall" erhöhten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Inhabers der elterlichen Sorge Rechnung zu tragen; andererseits muss eine wirtschaftliche Doppelbelastung des Sorgeberechtigten durch "Unterschätzung" seiner Betreuungsleistung vermieden werden. Dies kann mit den vorliegenden Tabellen auf zwei Arten geschehen:
1) Erhöhung des Anteils von Sorgeberechtigtem und Kindern am Überschuss (bis hin zur Zusprechung des gesamten Überschusses). Auch hier bestehen keine objektiv messbaren Vorgaben.
2) Nichtanrechnung eines Teils des Einkommens des Inhabers der elterlichen Sorge im Familienbudget (im Sinn eines "Freibetrages"; siehe oben, Ziff. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28.6.2001). Es bestehen allerdings keine objektiven Anhaltspunkte für die Bestimmung des nicht anrechenbaren Betrages.
b) Verfügt der obhutsberechtigte Elternteil über ein wesentlich höheres Einkommen als der andere Elternteil, ist der nicht Obhutsberechtigte nach Möglichkeit zur Leistung eines (geringen) Unterhaltsbeitrags an die Kinder zu verpflichten, auch wenn die Methode der Überschussbeteiligung in derartigen Fällen zu einem anderen Resultat führen sollte. Zu garantieren ist indessen das erweiterte Existenzminimum des Pflichtigen.
Ein weiterer Versuch, mittels der Unterhaltsberechnung eine ausgeglichene Belastung beider Elternteile herbeizuführen, basiert darauf, dass der "Betreuungsaufwand" (die sog. indirekten Kinderkosten) in Geld umgerechnet und anschliessend der (nunmehr erhöhte) Gesamtbedarf des Kindes (Bar- und Betreuungsbedarf bzw. direkte und indirekte Kinderkosten) auf die Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen verteilt wird.
Erstmals wurde diese Methode in den von Winzeler erarbeiteten sog. "Zürcher Tabellen" (vgl. Hausheer/Spycher, Anhang 2) vorgeschlagen. Es bestehen heute verschiedene aus den Zürcher Tabellen abgeleiteten Berechnungsvorschläge (u.a. von Curty, Guler, Guglielmoni/Trezzini, Steinauer; vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 06.120 ff).
Die Problematik der Verwendung dieser Methoden im Hinblick auf eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Verteilung des Barunterhalts auf die Elternteile liegt darin, dass die Betreuungsleistungen in den Tabellen erheblich zu tief bewertet sind und damit der Beitrag des betreuenden Elternteils an den Barbedarf verhältnismässig zu hoch ausfällt. Im Weiteren sind die Tabellen nicht auf die Koordination von Unterhaltsbeiträgen an Kinder und Ehegatten ausgerichtet, was - insbesondere bei Erhöhung der Barbeträge mit Blick auf die tatsächlichen Kinderkosten - dazu führen kann, dass der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende Unterhaltsbeitrag zu tief ausfällt und die beiden rangmässig gleichgestellten Unterhaltsgläubiger "Kind" und "Ehegatte" somit ungleich behandelt werden (Hausheer/Spycher, in ZBJV 133 (1997), S. 175 ff).
Bemühungen zur besseren Bewertung der Betreuungsleistungen sind im Gang, haben bisher jedoch noch keinen Niederschlag in neuen Berechnungsmethoden gefunden.
Die Zahlen gemäss Zürcher Tabellen können - trotz aller Vorbehalte - zur "Rückkontrolle" zu den mittels der vorliegenden Tabellen errechneten Werte herbeigezogen werden.
Quellenangaben:
- Curty Jacques, A propos des "recommandations" pour la fixation des contributions d'entretien des enfants éditées par l'office de la jeunesse du canton de Zurich; recherche d'une méthode de calcul; JDT 1985 I, 322 ff
- Guglielmoni Mario/Trezzini Francesco, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993, 3ff
- Guler Albert, Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen der Kinder, ZVW 1990, 54 ff
- Hausheer/Spycher, Rzn. 02.67 ff, 06 98 ff, 06.120 ff; dies. in ZBJV 133 (1997), S. 149 ff, 171 ff
- Steinauer Henri, La fixation de la contribution d'entretien due aux enfants et au conjoint en cas de vie séparée, RFJ 1992, 3 ff
- Zürcher Tabellen; Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (zu beziehen online mit Bestellformular oder per Telefon 043 259 96 56, Fax 043 259 96 08); letzte Ausgabe Januar 2008, Zahlen publiziert im Internet (Format PDF).
Sind bei gemeinsamer Sorge die beidseitig erbrachten Betreuungsleistungen beider Ehegatten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ungefähr gleichwertig - ein kleinliches Nachrechnen der eingesetzten Zeit soll nach Möglichkeit unterbleiben - kann die Verteilung der nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand bemessenen direkten Kinderkosten unter die Eltern im Verhältnis von deren Bruttoeinkommen im Regelfall einen brauchbaren Ansatz darstellen. Bei abweichenden Betreuungsleistungen müssen hingegen die Beträge unter Abwägung weiterer Faktoren ermittelt werden. Die Tabellen mit Steuerberechnung sind für die Berechnung von Unterhaltsleistungen bei gemeinsamer Sorge mit alternierender Obhut nicht geeignet. Es kann nur die ebenfalls auf der CD-ROM enthaltene Tabelle "ugs909.xls" aus der Auflage 1999 als Ausgangsbasis der Berechnung verwendet werden. Diese enthält jedoch keine automatische Steuerberechnung.
5.2.1 Reicht das Einkommen der Parteien nicht aus, um beide Existenzminima zu decken, wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis das Defizit dem Unterhaltsgläubiger (i.d.R. der Ehefrau) und den in seinem Haushalt befindlichen Familienmitgliedern überbunden (vgl. u.a. BGE 121 I 97, BGE 121 III 301, BGE 123 III 1, alle zum Unterhaltsanspruch während der Ehe). Der Unterhaltsgläubiger muss zur Deckung des Defizits die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Diese Praxis ist für den Unterhalt nach Scheidung übernommen worden. Entsprechend dem Ausgang der parlamentarischen Beratungen zum neuen Scheidungsrecht (Ablehnung eines Antrages auf gesetzliche Verankerung der hälftigen Mankoteilung) wird sie auch unter neuem Scheidungsrecht weitergeführt (vgl. auch Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 3.11).
5.2.2 In potenziellen Mangelfällen sind die Fragen der Zumutbarkeit der Erzielung zusätzlichen Einkommens durch den Schuldner und die einzelnen Kosten, welche zum schuldnerischen Existenzminimum gezählt werden, besonders sorgfältig zu prüfen. Insbesondere ist keinerlei Erhöhung des Existenzminimums (etwa um 20% oder ähnliche „Freibeträge“.ä.) mehr gerechtfertigt (Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 3.13; Urteil des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27.3.2003, E. 4.1.). Immerhin ist die Berechnung in Scheidungsfällen aber auf der Basis von für die Zukunft sinnvollen Werten durchzuführen.
Beispiel: Berücksichtigung der im entsprechenden Fall vertretbaren (höheren) anstelle der tatsächlichen Wohnkosten, auch wenn der Schuldner im Scheidungszeitpunkt besonders billig (z.B. in einem möblierten Zimmer, bei Bekannten o.ä.) wohnt.
5.2.3 Laufende Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens zusammenhängen, sind gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 126 III 353 und BGE 127 III 68 zum Kindsunterhalt; BGE 127 III 289, Urteil des Bundesgerichts 5C.282/2002 zum nachehelichen Unterhalt;) in Mangelfällen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (anders aber im Abänderungsverfahren nach aArt. 153 ZGB, BGE 128 III 257). Weil jedoch die Koordination zwischen Zivil- und Steuerrecht (Gewährung eines Steuererlasses) bis anhin nicht hinreichend sichergestellt ist, vermag diese Auffassung kaum zu überzeugen (zum Verhältnis zwischen Steuerbelastung und Existenzminimum siehe auch BGE 122 I 101).
5.2.4 Zinsen und Amortisationen für Schulden (inkl. Steuerschulden und Verzugszinse), welche beide Ehegatten betreffen (dazu oben Ziff. 4.6) sind nur soweit in die Berechnung einzusetzen, als durch ihre Berücksichtigung kein Mangelfall entsteht. Andernfalls würden Dritte als Gläubiger gegenüber Unterhaltsberechtigten bevorteilt. Im weiteren ist zu beachten, dass die Sozialhilfe keine Beiträge zur Schuldentilgung enthält. Bei Anrechnung von Kleinkredit- und ähnlichen Schulden im Bedarf des Unterhaltsschuldners würde sich der Unterhalt des anderen Ehegatten bzw. der Kinder reduzieren, so dass die Schuldentilgung indirekt über Sozialhilfebeiträge finanziert würde. Auch aus diesem Grund ist in Mangelfällen auf eine Aufrechnung der Schuldzinsen und Amortisationszahlungen zu verzichten. In Ausnahmefällen kann anders entschieden werden, wenn die Nichtzahlung einer bestimmten Schuld die wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf Dauer bedroht - was jedoch nicht leichthin angenommen werden darf. So genügt allein die Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht, es sei denn, es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Situation trotz zumutbarer Anstrengungen des Betroffenen andauern werde.
In besonders günstigen Einkommensverhältnissen (Einkommen von netto CHF 10'000.00 und mehr) wurde während der Ehe in der Regel nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt eingesetzt. Die sog. Sparquote wird - je nach ihrer Höhe - durch die trennungsbedingten Mehrkosten ganz oder teilweise aufgebraucht. Eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten allfällig verbleibende Sparquote ist nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen, sondern den Ehegatten im Umfang ihrer bisherigen Spartätigkeit zu belassen (vgl. Hausheer/Spycher, Rz. 02.65). Die Ermittlung der neuen Sparquote erfolgt in den vorliegenden Tabellen durch Subtraktion der trennungsbedingten Mehrkosten vom bisherigen - durch den Benützer einzusetzenden - Sparbetrag. Die Aufteilung unter den Ehegatten erfolgt - wo nichts anderes vorgegeben wird - im Verhältnis der Einkommen der Ehegatten. Im Verhältnis unter den geschiedenen Eltern hat der voll Erwerbstätige für den ganzen Barbedarf der Kinder aufzukommen, wenn der andere Elternteil für die Betreuung der Kinder zuständig ist, dies ungeachtet eines bescheidenen Zusatzeinkommens (BGE 120 II 285 E. 3a/cc).
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