Autoren: 15.02.2024 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 01.24
Daniel Bähler und Annette Spycher d Aufl. Juni 2020, Update Jan. 2024
Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge[1] Lebenskosten- 2024[2]
methode
Namen: verheiratet/geschieden (j/n) Trennungsdatum:
Martin und Franziska haupt-betreuend (n2) j  
Anzahl Monate/Jahr für Berechnung:[3]
12.0
unterhalts-pflichtig (n1)
Name/Bezeichnung Martin Franziska Tanja Sandro
Jahrgang[4] 1976 1977 2012 2016    
Alter[5] 48 47 12 8
Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)[6] BE BE
Wohngemeinschaft (j/n) n n
Beschäftigungsgrad[7] 100.00% 30.00%
Nettoeinkommen bei 100% 10000 6000
Bezug Familienzulage (n2/n1)[8] n2 n2    
Vorsorgeunterhalt (j/n)[9] j
Sparquote (Betrag)[10]  
1. Verfügbare Mittel[11] Total
Nettoeinkommen[12] 10000 1800 11800
13. Monatslohn[13] 0
Zusatzeinkommen[14] 0
Nebenerwerbseinkommen[15] 0
Familienzulagen --- --- 230 230 460
Familienzulagen andere Kinder --- --- --- --- 0
Rente AHV/IV 0
Rente berufliche Vorsorge 0
Rente Lebensversicherung 0
Vermögensertrag[16] 0
Unterhaltsbeiträge von Dritten 0
Total 10000 1800 230 230 0 0 12260
84.75% 15.25%
2. Grundbedarf[17]
Grundbetrag[18] 1200 1350 --- --- --- --- 2550
Zuschlag für Kinder[19] --- 600 400 1000
./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0
Miete/Hypothekarzins[20] 1400 1600 --- --- --- --- 3000
Nebenkosten 200 200 --- --- --- --- 400
Anteil Kinder[21] -660 330 330     0
./. Wohnbeiträge von Dritten 0
Krankenversicherungsprämien Erwachsene[22] 400 430 --- --- --- --- 830
Krankenversicherungsprämien Kinder --- 100 100     200
Telekommunikation/Mobiliarversicherung[23] 100 100 200
Arbeitsweg[24] 120 50 170
Zuschlag für auswärtiges Essen[25] 220 45 265
Berufszuschlag[26] 0
Laufende Steuern[27] 627 380 135 115     1256
Schuldentilgung[28] --- --- --- --- 0
Drittbetreuung Kinder --- 100 100 200
Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil[29] --- --- 100 80 180
Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil[30] --- --- --- --- --- 0
Beiträge an Berufsverbände[31] --- --- --- --- 0
Weiterbildung[32] --- --- --- --- 0
Besondere Krankheitskosten[33] 0
Private Vorsorge/Lebensversicherungen[34] 538 --- --- --- --- 538
Unterhaltsbeiträge an Dritte[35] --- --- --- --- 0
Weitergeleitete Familienzulagen --- --- --- --- 0
Total 4267 4032 1365 1125 0 0 10789
3. Differenz
Verfügbare Mittel 10000 1800 230 230 0 0 12260
./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -4267 -3495 -1365 -1125 0 0 -10251
./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 -538 -538
Überschuss/Manko 5733 -2232 -1135 -895 0 0 1471
./. Vorabzuteilung[36] 0 0 0 0 0 0 0
Aufzuteilender Betrag 5733 -2232 -1135 -895 0 0 1471
Verteiler für Überschuss/Manko[37] 1 1 0.5 0.5 0 0 3
in Prozent 33.33% 33.33% 16.67% 16.67% 0.00% 0.00% 100.00%
Überschussanteil 490 490 245 245 0 0 1471
4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich
Grundbedarf 4267 4032 1365 1125 0 0 10789
Vorabzuteilung 0 0 0 0 0 0 0
Überschussanteil 490 490 245 245 0 0 1471
Total 4757 4523 1610 1370 0 0 12260
./. eigenes Einkommen -10000 -1800 -230 -230 0 0 -12260
Unterhaltsanspruch wirtschaftlich[38] -5243 2723 1380 1140 0 0 0
5. Unterhaltsbeitrag rechtlich
Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 5243
./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -2030 1135 895 0 0 0
./. Vorabzuteilung an Kinder 0 0 0 0 0 0
./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder -490 245 245 0 0 0
Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil 2723
Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 0
Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter[39]         0.00%
Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent 50.00% 50.00% 0.00% 0.00% 100.00%
./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt -1695 847 847 0 0 0
Steuern in persönlichem Unterhalt[40] 24.8% 94 -47 -47 0 0 0
./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0 0
Verbleibend 1122
./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt[41] 0.0% 0 0 0 0 0 0
Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 0 0 0 0 0 0
6. Resultat
persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 1122
Barunterhalt Kinder 1380 1140 0 0 2520
Betreuungsunterhalt 800 800 0 0 1600
./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko 0 0 0 0 0
Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 2180 1940 0 0 4121
Unterhaltsbeiträge total 5243
Verteilung Manko
Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 0
Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0
Persönlicher Unterhalt 0 0 --- --- --- --- 0
Total 0 0 0 0 0 0 0

[1]
Bitte beachten:
Gelb unterlegte Zellen enthalten Formeln, die nur von erfahrenen Excel-AnwenderInnen abgeändert werden sollten.
In
grün unterlegte Zellen können Eingaben gemacht werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorgaben (Formeln) überschrieben und nicht wieder hergestellt werden.
In
weisse Zellen können auf den Blättern "Unterhalt" und "Steuerangaben" Eingaben gemacht werden.
Zahlen, die in
roter Farbe erscheinen, werden direkt oder für die Berechnung von Abzügen in die Steuerberechnung übernommen.
[2]
Das Alter der Kinder wird automatisch der hier eingegebenen Jahrzahl angepasst.
[3]
Wenn die Berechnung nicht für volle Jahre gilt, so müssen bei den Steuerangaben die Beträge kontrolliert werden. Bei den Einkünften und den sachlichen Abzügen sind die in der  Veranlagungsperiode (laufendes Kalenderjahr) effektiv geflossenen Beträge einzusetzen (keine Umrechnung auf 12 Monate). Die Sozialabzüge richten sich nach den Verhältnissen Ende Jahr (ausgenommen Teilung des Kinderabzugs im Jahr der Volljährigkeit pro rata temporis, was nicht automatisch erfolgt).
[4]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angabe des Jahrgangs ist für die Kinder zwingend. Erwachsene: wenn für sie Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist.

[5]
Bei volljährigen Kindern sind die Steuerangaben besonders sorgfältig zu überprüfen. Kein Abzug des Unterhaltsbeitrags beim unterhaltspflichtigen Elternteil, keine Anrechnung beim bisher hauptbetreuenden Elternteil. Kinder- und Versicherungsabzug beim unterhaltspflichtigen Elternteil, ev. Unterstützungsabzug beim bisher hauptbetreuenden Elternteil. Steuerermässigung beim Elternteil, bei dem das Kind lebt.
[6]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angabe des Wohnsitzkantons ist vorab für die Steuerberechnung (sowie für Familienzulagen und Kommunikationspauschale) relevant. Diese ist aktuell verfügbar für die Kantone BE, ZH, AG, SO, BS, BL, LU, FR und SG.

Die Steuerberechnung funktioniert nur für Personen mit Wohnsitz in den im Blatt "Grundlagen" aufgeführten Kantonen. Wohnt ein Ehegatte ausserhalb eines dieser Kantone, können die Steuern für den Ehegatten im Kanton mit automatischer Steuerberechnung berechnet werden, wenn für anderen Ehegatten ein Steuerbetrag angenommen wird.
[7]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Die Angaben zum Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit und zum Beschäftigungsgrad sind optional und dienen insbes.der Berechnung für spätere Perioden.

[8]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.2. verfügbare Mittel (Einkommen)".
Familienzulagen nach FamZG sind als Einkommen des Kindes einzusetzen.

[9]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.1. Allgemeine Angaben (Hauptblatt)".
Bei Berechnung in Scheidungssituationen.
[10]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.2. verfügbare Mittel (Einkommen)".
Die Sparquote kann eingesetzt werden, sofern sie auch nach der Trennung weiterbesteht.  Das System teilt die Sparquote (gemäss Grundeinstellung vorgegeben) entsprechend dem Verhältnis der Nettoeinkommen der Parteien (ersichtlich in Prozentangaben, direkt unter dem Total der Einkommen) auf die Parteien auf; manuell können Anpassungen vorgenommen werden.
[11]
pro Person (Familienzulagen u.ä. bei den Kindern einzusetzen)
[12]
Siehe auch Kommentar, Abschnitte "3.2. Verfügbare Mittel (Einkommen)" und "3.3. Insbesondere Selbständigerwerbende".
Monatliches Nettoeinkommen, d.h.
Bruttoeinkommen nach Abzug AHV/IV/EO/ALV, Beiträge Arbeitnehmer an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge Arbeitnehmer für obligatorische Unfallversicherung, ggf. für Krankentaggeldversicherung).
Andere Abzüge (z.B. für Krankenkassenprämien oder beim Arbeitgeber bezogene Mahlzeiten) sind aufzurechnen, ggf. dann aber im Bedarf wieder zu berücksichtigen.
Zulagen, welche einem auf Dauer nicht zumutbaren Sondereinsatz entstammen, sind für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen nach der Scheidung nicht zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zu üblichen Zulagen (für Schicht-, Nachtarbeit u.ä.).
Bei
unregelmässigem Einkommen ist auf eine repräsentative Periode abzustellen (i.d.R. mindestens 6 Monate). Bei Arbeitslosigkeit erfolgt die Berechnung nach der Formel: ALV-Taggeld netto x 21.7 (= durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat).
Bei
selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf die letzten 2-3  Jahresabschlüsse abzustellen (vgl. separater Kommentar).
Anrechnung von
hypothetischem Einkommen bei ungenügender Ausnützung der Erwerbsfähigkeit.
[13]
Annäherungsrechnung: 1/12 des Nettoeinkommens.
Oft wird vom 13. Monatslohn kein Pensionskassenbeitrag abgezogen; in diesen Fällen ist der Betrag anzupassen.
Bei Gratifikationen, die regelmässig ausgerichtet werden, ist 1/12 des durchschnittlichen jährlichen Nettobetrages einzusetzen.
[14]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.2. Verfügbare Mittel (Einkommen)".
Beispiele: Naturaleinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Trinkgelder. Die in dieser Zeile eingesetzten Zahlen werden in der Steuerberechnung zum Erwerbseinkommen gerechnet.
Nebenerwerbseinkommen im steuerlichen Sinn ist in der nächsten Zeile einzutragen, da die Qualifikation die Berufskostenberechnung beeinflusst.
[15]
Im steuerlichen Sinn; die Qualifikation beeinflusst die Berufskostenberechnung.
[16]
Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen.
Angaben in dieser Zeile werden in die Steuerangaben übernommen.
[17]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4. Auslagen/Bedarf".
Die Berechnung des Grundbedarfs bzw. der Existenzminima in familienrechtlichen Angelegenheiten entspricht im Ansatz der Berechnung der Existenzminima in Betreibungs- und Konkurssachen nach den "SchKG-Richtlinien", unter Hinzurechnung von Radio-/TV- und Telefon-Anschlussgebühren, Mobiliar- und Haftpflichtversicherungsprämien sowie laufenden Steuern. Betreffend laufende Steuern vgl. aber Kommentar, Ziff. 4.9, sowie BGE 126 III 353 und 140 III 337. Zum Ganzen: BGE 147 III 265.
Die Bezeichnungen der unten stehenden Zeilen sollten nicht geändert werden. Bei zusätzlichen Bestandteilen des Grundbedarfs untere Zeilen ausfüllen und eventuell neue Zeilen unterhalb der Zeile "Private Vorsorge/Lebensversicherungen" einfügen.
Grundbedarf pro Person einsetzen, keine Gesamtbeträge.
[18]
Grundbeträge gemäss SchKG-Richtlinien (u.a. Kanton Bern):
Alleinstehend: Fr. 1'200.00
Alleinerziehend: Fr. 1'350.00
Einzelperson in Hausgemeinschaft: Fr. 850.00 bis 1'100.00
Einzelperson in Hausgemeinschaft mit Erziehungspflichten: Fr. 950.00 bis Fr. 1'250.00
Deckt ab: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,
Kulturelles, Haustiere sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.
[19]
Beträge werden automatisch aus den oben stehenden Angaben ermittelt.
Volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils: Gemäss Spycher/Maier, Handbuch des Unterhaltsrechts, Kap. 2 Rz. 34 Fr. 850.00, gemäss BGer 5A_382/2021 E. 8.3 Fr. 600.00.
[20]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4. Auslagen/Bedarf". Massgebend ist grundsätzlich der bisher gelebte Standard, dies mit Ausnahme der kurzen, kinderlosen Ehe. Bei einer auf Dauer angelegten Regelung sind Beträge einzusetzen, die längerfristig den massgeblichen Standard sichern. Reichen die Einkünfte nicht aus, um zwei dem bisherigen Standard entsprechende Wohnungen zu finanzieren, so können beidseitig nur die Kosten für eine angemessene Wohnung eingesetzt werden. Lebt ein Ehegatte vorübergehend besonders günstig (z.B. bei Verwandten, in einem Zimmer o.ä.) und wäre eine teurere Wohnung gerechtfertigt, kann ein höherer Betrag berücksichtigt werden. Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind zu berücksichtigen: Hypothekarzinsen, Wohnnebenkosten (inkl. Versicherungen), notwendige Unterhaltskosten, nicht aber Amortisationen.
[21]
10- 20 % pro Kind, degressiv, max. 50 %. Es ist darauf zu achten, dass dem Elternteil ein ausreichender Betrag verbleibt.
[22]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4 Auslagen/Bedarf".
In der Regel sind nur die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) zu berücksichtigen. Bereits bestehende Zusatzversicherungen können berücksichtigt werden, wenn die Mittel ausreichen und entweder beide Ehegatten gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen oder sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung bestehen. Tatsächliche oder erhältliche Prämienverbilligungen sind zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person nicht über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert, sind zusätzlich die entsprechenden Prämien anzurechnen. Die Berücksichtigung anderer Krankheitskosten (inkl. Franchise bei voraussichtlicher Inanspruchnahme) erfolgt auf der Basis der SchKG-Richtlinien.
[23]
Praxis im Kanton Bern:
Pauschalbetrag für Anschlussgebühren Radio, TV und Telefon (ca. Fr. 65.00) sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung (ca. Fr. 35.00). Bei Wohngemeinschaften mit erwachsenen Personen (inkl. Konkubinatsverhältnisse) wird der Betrag halbiert. Bei nachgewiesenen und gerechtfertigten höheren Prämien kann er erhöht werden.
[24]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4. Auslagen/Bedarf".
Grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, maximal Generalabonnement; Fahrkosten mit Privatfahrzeug, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse, namentlich des Arbeitsortes, dessen Erschliessung, der Lage der Arbeitszeiten sowie der Wahrnehmung von Betreuungspflichten die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar ist. Bei guten finanziellen Verhältnissen u.U. Berücksichtigung der Autokosten auch dann, wenn das Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter aufweist.
[25]
Für Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung, sofern nicht vom Arbeitgeber bezahlt: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit (gemäss SchKG-Richtlinien).
[26]
Gemäss SchKG-Richtlinien: Für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag. Für erhöhten Kleider- und Wäscheverbrauch maximal Fr. 50.00 pro Monat.
[27]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4. Auslagen/Bedarf".
Laufende Einkommens- (Bund, Kanton, Gemeinde) und Vermögenssteuern (Kanton, Gemeinde), ev. Kirchensteuer. Grundlage: Voraussichtliche Steuern bei getrennter Veranlagung.
Die Berechnung erfolgt automatisch, wobei zuvor das Blatt "Steuerangaben" auszufüllen ist. Das Resultat der automatischen Berechnung kann überschrieben werden, und es kann später eine durch Klick auf die Schaltfläche "Berechnen/calcul" eine neue Berechnung durchgeführt werden.

Kinder: Es wird ein Anteil jedes minderjährigen Kindes an den Steuern des hauptbetreuenden Elternteils im Verhältnis der Einkünfte des Kindes zu den Einkünften von hauptbetreuendem Elternteil und allen Kindern zusammen ausgeschieden (gemäss BGE 147 III 475)

Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.6. Besondere Einkommenssituationen".

Laufende Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens zusammenhängen, sind in Mangelfällen nicht zu berücksichtigen; die Zelle wird rosa eingefärbt, die Korrektur ist manuell vorzunehmen.
[28]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "4. Auslagen/Bedarf".
Abzahlungsraten und Schuldzinse sind nur zu berücksichtigen, wenn die Schuld für den Erwerb von Kompetenzstücken verwendet wurde, oder wenn beide Ehegatten vom Gegenwert profitiert haben, oder wenn beide Ehegatten Schuldner sind. Voraussetzung ist im weiteren, dass die Zinse bzw. Raten tatsächlich bezahlt werden. Entsteht durch die Berücksichtigung von Kreditraten ein Defizit, so sind die Ratenzahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen, da die öffentliche Sozialhilfe keine Beiträge zur Tilgung von Schulden leistet. Zu empfehlen ist die Regelung der Abzahlungsdauer und der Höhe der Abzahlungen in der Konvention, allenfalls mit anschliessender Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Steuerschulden sind zu berücksichtigen, soweit sie den Zeitraum der Ehe betreffen.
[29]
Spezielle Schulung, Hobbys (sofern nicht aus Überschussanteil zu finanzieren), besondere Gesundheitskosten etc.
[30]
Spezielle Schulung, Hobbys (sofern nicht aus Überschussanteil zu finanzieren), besondere Gesundheitskosten, ev. Ausübung Besuchsrecht etc. In Fällen alternierender Betreuung auch weitere Kosten.
[31]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.4. Auslagen/Bedarf".
Sind zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich anfallen oder anfallen werden.
[32]
Vernünftige Weiterbildungkosten können im Rahmen der für die Berufsausübung unumgänglichen Ausgaben berücksichtigt werden. Diese Position berücksichtigt die Entwicklung des Arbeitsmarktes.
[33]
Grössere Kosten für Arzt, Zahnarzt, Heilmittel etc. (Richtwert: höher als Fr. 50.00 pro Monat), welche von der Krankenkasse nicht vergütet werden. Gestützt auf die angegebenen Werte wird der Krankheitskostenabzug für die Steuern berechnet.
[34]
Sofern eine angemessene Altersvorsorge nicht anderweitig sichergestellt ist und aufgebaut werden muss, oder sofern die angemessene Altersvorsorge des Gläubigers nicht durch eine Teilung der Austrittsleistungen erfolgt , sondern über Unterhaltsbeiträge herbeigeführt werden muss (vgl. Urs Gloor, FamPra 4/2008 731 ff.; BGer 5A_210/2008).
Bei einer Eingabe in dieser Zeile müssen die Steuerangaben überprüft und eventuell von Hand ergänzt werden. Multiplikation mit 12 nicht vergessen!
Beim hauptbetreuenden Elternteil wird die Angabe aus dem Blatt "Vorsorge" übernommen, wenn oben die Frage nach Vorsorgeunterhalt mit "j(a)" oder "o(ui)" beantwortet wurde.
[35]
Stehen in dieser Zeile Angaben, so sind die Steuerangaben zu überprüfen. Die Zahlen müssen, wenn es sich um abzugfähige Unterhaltsbeiträge handelt, manuell ergänzt werden. Multiplikation mit 12 nicht vergessen!
[36]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.5. Weitere Berechnungsschritte".
Wo eine Vorabzuteilung von Einkommen gerechtfertigt ist (überobligatorische Tätigkeit eines Elternteils; Belassen des selbst erwirtschafteten Überschusses; bei Kindern: Lehrlingslohn z.B.), kann der entsprechende Betrag hier angegeben werden. Gegebenenfalls reduziert sich der Gesamtbetrag, und es verbleibt der konkret aufzuteilende Betrag.
Achtung! Erzielt der hauptbetreuende Elternteil selbst einen Überschuss, ist hier oder beim Verteiler zu korrigieren, damit er nicht oder nur beschränkt zum Barunterhalt beitragen muss.
[37]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.5. Weitere Berechnungsschritte".
Es wird automatisch eine Aufteilung nach Köpfen vorgegeben, wobei Kinder wie ein „halber Erwachsener“ zählen.
Achtung! Erzielt der hauptbetreuende Elternteil selbst einen Überschuss, ist hier oder bei der Vorabzuteilung zu korrigieren, damit er nicht oder nur beschränkt zum Barunterhalt beitragen muss.
[38]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.5. Weitere Berechnungsschritte".
Dieser Abschnitt beinhaltet die Gegenüberstellung des Bedarfs (inklusive Überschussanteil und wo relevant auch die Angabe vorabzugeteilter Mittel) mit dem eigenen Einkommen. Daraus ergibt sich, was den Beteiligten zusteht („+„) bzw. vom Verpflichteten zu bezahlen ist („-“).
[39]
optional; dient einer allfälligen Verteilung des Betreuungsunterhalts, welche "nicht   nach Köpfen" erfolgt
[40]
Sofern Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wird ein Anteil der Steuern des hauptbetreuenden Elternteil in den persönlichen Unterhalt umgelagert. Der Anteil entspricht dem Anteil des persönlichen Unterhaltsbeitrags an den gesamten Einkünften des Elternteils (Erwerbseinkommen, Betreuungsunterhalt, persönlicher Unterhalt). Die Steuern auf dem Erwerbseinkommen werden dem Betreuungsunterhalt angerechnet.
[41]
Siehe auch Kommentar, Abschnitt "3.5. Weitere Berechnungsschritte".
Das auf die Lebenskosten des Betreuenden entfallende Manko (konkret: Differenz zwischen Einkommen des Betreuenden und seinem Grundbedarf; exklusiv Vorsorge und evtl. Unterhaltsbeiträge an Dritte) wird auf die Kinder verteilt (Betreuungsunterhalt).
Für die Aufteilung ist zu entscheiden, ob die als „default“ angegebene Verteilung nach Köpfen anzuwenden ist oder ob allenfalls (z.B. für ältere Kinder) ein kleinerer Anteil am Betreuungsunterhalt gerechtfertigt und folglich eine manuelle Anpassung erforderlich ist (siehe auch oben, Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter).
Mit der Eingabe in dieser Zeile kann der persönliche Unterhalt ganz oder teilweise in den Betreuungsunterhalt verschoben werden und umgekehrt. Mit einer Verschiebung vom persönlichen Unterhalt in den Betreuungsunterhalt kann der Wegfall des entsprechenden Betrags infolge Konkubinatsklausel oder Wiederverheiratung verhindert werden.