Autor/in: Daniel Bähler und Annette Spycher Sprache/langue (d/f): d © berechnungsblaetter.ch 01.24
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Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge 2024[1]
Aufl. Juni 2020, Update Jan. 2024
mit Berechnung direkte Steuern Kantone BE, ZH, LU, FR, SO, BS, BL, SG, AG [2]
und Vorsorgeunterhalt
Namen: Martin und Franziska Jahr Alter Obhut Zuschlag Bezug FZ FZ
Tanja 2012 12 n2 600 n2 230
Datum: 15.02.2024 Sandro 2016 8 n2 400 n2 230
     
     
Franziska (n2) 1. Angaben Martin (n1) Bemerkungen:
BE Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE
2 Anzahl Kinder in Obhut 0
n Wohngemeinschaft (j/n) n
--- Trennungsdatum 00.01.1900
--- Anzahl Monate/Jahr für Berechnung 12.0 Berechnung für volle Jahre
2. Verfügbare Mittel
1800 Nettoeinkommen 10000
0 13. Monatslohn 0
460 Familienzulagen 0
0 Familienzulagen andere Kinder 0
0 Zusatzeinkommen 0
0 Nebenerwerbseinkommen 0
0 Rente AHV/IV 0
0 Rente berufliche Vorsorge 0
0 Rente Lebensversicherung 0
0 Vermögensertrag 0
0 Unterhaltsbeiträge von Dritten 0
0 Einkommen Kinder  
0 0
2260 Total 10000
3. Grundbedarf
1350 Grundbetrag 1200
1000 Zuschlag für Kinder 0
1600 Miete/Hypothekarzins 1400
200 Nebenkosten 200
0 ./. Wohnbeiträge von Dritten 0 Kinder mit eigenem Einkommen oder Unterhaltsbeitrag
430 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 400
200 Krankenversicherungsprämien Kinder  
100 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100
50 Arbeitsweg 120
45 Zuschlag für auswärtiges Essen 220
0 Berufszuschlag 0
630 Laufende Steuern 627 Steuerberechnung ausgeschaltet n2 n1
    total beide: 1256 50.1% 49.9%
0 Schuldentilgung 0
200 Drittbetreuung Kinder  
180 Weitere besondere Auslagen für Kinder 0
538[3] Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 Jahrgang Franziska: 1977
0[4] Unterhaltsbeiträge an Dritte 0
  Weitergeleitete Familienzulagen  
0 Beiträge an Berufsverbände 0
0 Weiterbildung 0
0 Besondere Krankheitskosten 0
0 0
0 0
0 0
6522 Total 4267
4. Differenz
Gesamteinkommen 12260
Gesamtgrundbedarf 10789
Differenz (Überschuss) 1471
Vorabzuteilung (Franken) 0
Franziska / Kinder 0
Martin 0
Unterhaltsquote (Franken) 1471
Anteil Franziska / Kinder 981 66.7%  
Anteil Martin 490 33.3%
Franziska 5. Unterhaltsanspruch Martin Franziska /
6522 Grundbedarf 4267 Kinder Martin
981 Anteil Differenz 490 66.7% 33.3%
   
7503 Total 4757
-2260 abzüglich eigenes Einkommen -10000
   
5243 Unterhaltsbeitrag (Saldo)[5] -5243 Zahlung durch Martin
2180 Tanja -2180 21.8 % Einkommen ohne FZ Martin
1940 Sandro -1940 19.4 % Einkommen ohne FZ Martin
0 0 0.0 % Einkommen ohne FZ Martin
0 0 0.0 % Einkommen ohne FZ Martin
0 Familienzulagen 0
1122 Persönlicher Unterhaltsbeitrag Franziska -1122 11.2 % Einkommen ohne FZ Martin
Franziska 6. Unentgeltliche Rechtspflege[6] Martin Total (ohne UB)
2260 Einkommen gemäss Ziffer 2 10000
5243[7] Erhaltener Unterhaltsbeitrag ---[8]
7503 Einkünfte total 10000 12260
   
6522 Grundbedarf gemäss Ziffer 3 4267
705 Zivilprozessualer Zuschlag 360
--- Bezahlter Unterhaltsbeitrag 5243
  Arzt, Heilmittel, Spital, Wohnungswechsel[9]  
-100 ./. Korrektur Telecom/Mobiliarversicherung[10] -100
0 ./. Korrektur Schuldentilgung[11] 0
-538 ./. Korrektur private Vorsorge, Lebensvers.[12] 0
  ./. Weitere Korrekturen[13]  
   
6590 Zivilprozessualer Zwangsbedarf 9770 11116
   
913 Überschuss/Manko im Monat 230 1144
10961 Überschuss/Manko in einem Jahr 2763 13724[14]

[1]
Das Alter der Kinder wird automatisch der hier eingegebenen Jahrzahl angepasst.
[2]
Mit Klick auf die Schaltfläche "Berechnen" wird die Steuerberechnung neu vorgenommen, nachdem die Werte in der Zeile "Laufende Steuern" gelöscht oder überschrieben wurden.
[3]
Nebenstehenden Kommentar beachten!
[4]
Nebenstehenden Kommentar beachten!
[5]
Das Blatt berechnet zunächst den Saldo aller Leistungen des einen an den anderen Ehegatten. Die Aufschlüsselung erfolgt in den untenstehenden Zellen, ggf. gemäss manuellen Eingaben.
Negative Zahl = bezahlt, positive Zahl = erhält.
[6]
Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern:
Die unentgeltliche Rechtspflege ist - vorbehältlich der materiellen Voraussetzungen
- zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale
Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt.
Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als
nur einen geringen Betrag, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls
Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der das Gesuch stellenden Person
verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf
sollte es der Gesuch stellenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger
kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen.
Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, so ist die unentgeltliche Rechtspflege
zu verweigern. Reicht der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht aus, um die mutmasslichen Kosten in der erwähnten Art zu tilgen, so ist weiter zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls beschränkt erteilt werden kann für die Verfahrenskosten oder für die Kosten der amtlichen Vertretung. Es ist auch zu erwägen, die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen für den Fall, dass die Kosten der amtlichen Vertretung oder die Verfahrenskosten einen bestimmten, nach Massgabe des Überschusses zu bestimmenden Betrag übersteigen. Diese Beschränkungsmöglichkeiten erlauben es, auch jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Einkommen wohl den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigt, aber offensichtlich zur Führung des beabsichtigten Prozesses doch nicht ausreicht.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Prozessführung vor. Ergibt die Berechnung somit für die ganze Familie insgesamt einen Überschuss, so ist vorerst zu prüfen, ob der eine Ehegatte dazu verpflichtet werden kann, dem anderen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
[7]
Es wird der oben errechnete Unterhaltsbeitrag übernommen. Der Betrag kann aber beim berechtigten Ehegatten geändert werden.
[8]
Es wird der oben errechnete Unterhaltsbeitrag übernommen. Der Betrag kann aber beim berechtigten Ehegatten geändert werden.
[9]
Unmittelbar bevorstehehende grössere Kosten (über Fr. 50.00 pro Monat) für Arzt, Heilmittel, Spitalaufenthalt oder Wohnungswechsel (nur Möbeltransport, nicht Anschaffung von Mobiliar).
[10]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[11]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[12]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[13]
Für uR im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag inbegriffen.
[14]
Ist diese Summe höher als die mutmasslichen Prozesskosten beider Parteien, so liegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nicht vor. Allenfalls hat der eine Ehegatte dem anderen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.