Autoren: Daniel Bähler und Annette Spycher Sprache/langue (d/f): d
Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2024
ohne Gewähr
Franziska Martin
Namen: Martin und Franziska Kanton: BE Kanton: BE
Datum: 15.2.2024 Alleinstehend:  [1] Alleinstehend: x[2]
Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind:  
Bund: Bund:
Alleinstehend:  [3] Alleinstehend: x[4]
Verh./mit Kind:[5] x Verh./mit Kind:[6]  
Anzahl Kinder für Elterntarif: 2 0
Selbstständig:[7]  [8] Selbstständig:[9]  [10]
BVG: x[11] BVG: x[12]
3. Säule: x[13] 3. Säule:  [14]
Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.025 3.025
Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.700 1.700
Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000
Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000
Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0
Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0
Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr):[15]    
Einkommen
Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund
Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen[16] 21'600 21'600 120'000 120'000
Aufrechnungen[17]        
Familienzulagen 5'520 5'520 0 0
Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0
Rente AHV/IV 0 0 0 0
Rente berufliche Vorsorge 0 0[18] 0 0[19]
Rente Lebensversicherung[20] 0 0 0 0
Vermögensertrag 0 0 0 0
Eigenmietwert Liegenschaft        
./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft        
Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0
Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 62'917 62'917 --- ---
Korrektur effektiv bezahlte UB/UB volljährige Kinder 0 0    
Weitere Einkommensbestandteile        
       
Einkünfte total 90'037 90'037 120'000 120'000
Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 ---
Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv[21] 3'268 3'268 8'240 8'240
Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen[22] 0 0 0 0
Versicherungsabzug gewöhnlich[23] 2'450 1'800 2'450 1'800
Versicherungsabzug hoch        
Versicherungsabzug minderjährige Kinder 1'400 1'400 0 0
Versicherungsabzug volljährige Kinder     0 0
Drittbetreuung Kinder 2'400 2'400    
Hypothekarzinsen        
Andere Schuldzinsen        
Private Vorsorge (3. Säule) 6'456 6'456    
Unterhaltsbeiträge an Dritte[24] 0 0 0 0
Weitergeleitete Familienzulagen[25]        
Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 62'917 62'917
Korrektur effektiv bezahlte UB/UB volljährige Kinder     0 0
Weitere sachliche Abzüge        
       
Sachliche Abzüge total 15'974 15'324 73'607 72'957
Reines Einkommen 74'063 74'713 46'393 47'043
Allgemeiner Abzug[26] 5'300 --- 5'300 ---
Alleinstehend mit eigenem Haushalt[27] 2'400 --- 2'400 ---
Kinderabzug 16'600 13'400    
Kinderabzug für volljährige Kinder[28]     0 0
Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern[29] 2'600 --- 0 ---
All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern[30]   ---   ---
Zusätzliche Ausbildungskosten[31]   ---   ---
Unterstützungen[32]        
Krankheitskosten        
Vergabungen        
Weiterer Sozialabzug 1[33]   ---   ---
Weiterer Sozialabzug 2   ---   ---
Weitere persönliche/Sozialabzüge        
       
Persönliche/Sozialabzüge total 26'900 13'400 7'700 0
Zwischentotal 47'163 61'313 38'693 47'043
Weiterer Sozialabzug 3[34] 0 --- 0 ---
Weiterer Sozialabzug 4[35] 0 --- 0 ---
Steuerbares Einkommen 47'163 61'313 38'693 47'043
Vermögen
per Stichtag
Wertschriften und andere Kapitalanlagen    
Grundeigentum (amtlicher Wert)    
Fahrzeuge    
Weitere Vermögenswerte    
   
Vermögenswerte total 0 0
Hypothekarschulden     Satz: 0.00%
Kreditschulden    
Weitere Schulden    
   
Schulden total 0 0
Reines Vermögen 0 0
Allgemeiner Abzug    
Kinderabzug 36'000 0
Weiterer Abzug 1    
Weiterer Abzug 2    
   
Persönliche/Sozialabzüge total 36'000 0
Steuerbares Vermögen 0 0
© berechnungsblaetter.ch 01.24

[1]
Zutreffendes ankreuzen!
[2]
Zutreffendes ankreuzen!
[3]
Zutreffendes ankreuzen!
[4]
Zutreffendes ankreuzen!
[5]
Gilt auch für geschiedene und getrennt lebende Personen mit Kindern im gleichen Haushalt (Art. 36 Abs. 2 DBG)
[6]
Gilt auch für geschiedene und getrennt lebende Personen mit Kindern im gleichen Haushalt (Art. 36 Abs. 2 DBG)
[7]
Wenn das Feld rechts angekreuzt ist, werden die Berufskosten auf Null gesetzt (bei der Berechnung des Reingewinns bereits abgezogen).
[8]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[9]
Wenn das Feld rechts angekreuzt ist, werden die Berufskosten auf Null gesetzt (bei der Berechnung des Reingewinns bereits abgezogen).
[10]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[11]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[12]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[13]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[14]
Ankreuzen, wenn zutreffend!
[15]
Wehrdienstpflichtersatz, Liegenschaftssteuer etc.
[16]
Bruttoeinkommen abzüglich Beiträge an AHV/IV/ALV, berufliche Vorsorge und NBUV.
[17]
Beträge, die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens für die Unterhaltsberechnung abgezogen wurden, aber steuerlich nicht oder nur beschränkt abzugfähig sind.
[18]
Direkte Bundessteuer: Unter gewissen Voraussetzungen nur zu 80 % steuerbar. Wegleitung zur Steuererklärung konsultieren.
[19]
Direkte Bundessteuer: Unter gewissen Voraussetzungen nur zu 80 % steuerbar. Wegleitung zur Steuererklärung konsultieren.
[20]
Steuerbar zu 40 %
[21]
Annäherungsrechnung unter Berücksichtigung von Fahrkosten, auswärtiger Verpflegung, Weiterbildung und übriger Berufskosten (Teilpauschale). Die Plafonierung von Fahrkosten (FABI) ist berücksichtigt.
Bei selbstständig Erwerbenden werden die Berufskosten bereits bei der Berechnung des Reingewinns abgezogen.
[22]
I.d.R 20 % vom Nettoeinkommen, Minimum und Maximum gemäss Blatt "Grundlagen".
[23]
Krankenversicherungsprämien sind beschränkt abzugfähig, zusammen mit den Lebensversicherungsprämien und den Zinsen aus Sparkapitalien. Die automatische Berechnung erfasst nur die Krankenversicherungsprämien. Die anderen Elemente sind gegebenenfalls von Hand beizufügen.
[24]
Wenn eine Meldung erscheint, prüfen, ob ein Abzug zulässig ist. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können nicht abgezogen werden. Hingegen kann diesfalls in der Regel der Kinderabzug und der Versicherungsabzug geltend gemacht werden, was manuell zu korrigieren ist.
[25]
Wenn eine Meldung erscheint, prüfen, ob ein Abzug zulässig ist. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können nicht abgezogen werden. Hingegen kann diesfalls in der Regel der Kinderabzug und der Versicherungsabzug geltend gemacht werden, was manuell zu korrigieren ist.
[26]
Nur Kanton Bern.
[27]
Nur Kanton Bern.
[28]
Wenn ein volljähriges Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Unterhaltsbeiträge leistet, steht der Kinderabzug in der Regel vollumfänglich demjenigen Elternteil zu, der Unterhaltsbeiträge leistet. Der andere Elternteil kann dafür den Unterstützungsabzug geltend machen.
[29]
Nur Kantone BE und BS.
[30]
Nur Kantone BE und BS.
[31]
Es wird kein Betrag automatisch eingefügt. Der Höchstbetrag ist aus der Tabelle "Grundlagen" ersichtlich.
[32]
Wenn ein volljähriges Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Unterhaltsbeiträge leistet, steht der Kinderabzug in der Regel vollumfänglich demjenigen Elternteil zu, der Unterhaltsbeiträge leistet. Der andere Elternteil kann dafür den Unterstützungsabzug geltend machen.
[33]
BS: zusätzlicher Kinderabzug für tiefe Einkommen.
LU:
Erhöhung des Kinderabzugs für schulpflichtige Kinder.
FR: zusätzlicher Kinderabzug für das dritte und weitere Kinder.
SG: Erhöhung des Kinderabzugs für Kinder in Ausbildung.
[34]
BE, FR: Abzug für bescheidene Einkommen
[35]
BE: Abzug für bescheidene Einkommen (Zuschlag für Kinder)